Rz. 175

Ebenso wie unbewegliches Vermögen wird nach Art. 6 Abs. 1 DBA auch das Vermögen eines Unternehmens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, (auch) im Belegenheitsstaat besteuert. Betriebsstätte bedeutet gem. Art. 6 Abs. 2 DBA eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Ausdruck umfasst insb. einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, ein Ladengeschäft oder eine andere Verkaufseinrichtung, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk oder ähnliches sowie Bauausführungen oder Montagen, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Gemäß Art. 6 Abs. 3 DBA ist das zu einer der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dienenden festen Einrichtung gehörende Vermögen dem Unternehmensvermögen einer Betriebsstätte gleichgestellt. Auch diesbezüglich liegt das ausschließliche Besteuerungsrecht beim Belegenheitsstaat.

 

Rz. 176

Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie sonstiges bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen besteuert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das jeweilige Unternehmen von einer natürlichen Person betrieben wird.

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