Kurzbeschreibung

Systematische Übersicht über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Jamaika.

DBA Jamaika 1974

Abkommen Fundstelle Inkrafttreten
BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I
mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S.
Jamaika 08.10.1974 1976 1194 1976 407 1976 1703 1976 632
Besonderheiten: keine
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 08.10.1974 01.01.1973 aktuell
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Definitionen
Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "Bundesrepublik Deutschland"
  2. "Jamaika"
  3. "ein Vertragsstaat"/"der andere Vertragsstaat"
  4. "Person"
  5. "Gesellschaft"
  6. "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"/"eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person"
  7. "Unternehmen eines Vertragsstaats"/"Unternehmen des anderen Vertragsstaats"
  8. "Staatsangehöriger"
  9. "zuständige Behörde"
  10. "internationaler Verkehr"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Abs. 3 Regelung für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen in bestimmten Fällen
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
Abs. 1 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 3 Regelung für Ansässigkeit juristischer Personen in beiden Vertragsstaaten
Art. 5 Betriebsstätte
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. eine Geschäftsstelle
  4. eine Fabrikationsstätte
  5. eine Werkstätte
  6. ein Ladengeschäft oder eine andere Verkaufseinrichtung
  7. ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
  8. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet
Abs. 3 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
Abs. 4 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt eine Person, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist (Vertreterbetriebsstäte), wenn

  1. die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt
  2. die Person eine Vollmacht besitzt, aus Beständen von Gütern oder Waren des Unternehmens, die sie in diesem Staat unterhält, Bestellungen für das Unternehmen auszuführen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt

Ausnahme:

  • Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 5
Abs. 5 Unabhängiger Vertreter Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt
Abs. 6 Versicherungsunternehmen

hat Betriebsstätte im anderen Staat, wenn es dort über einen Angestellten oder Vertreter Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert

Ausnahmen:

  • Rückversicherungsgeschäft
  • Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 5
Abs. 7 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Art. 6 Unbewegliches Vermögen
Abs. 1 Einkünfte Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Besteuerungsrecht Vertragsstaat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt (Belegenheitsstaat), darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Deutschland stellt frei (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf besteuern (Art. 6 Abs. 1)
Abs. 2 Definition "unbewegliches Vermögen"
Abs. 3 Definition Einkünfte
Abs. 4 Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) und Art. 14 (Selbständige Arbeit) bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
Art. 7 Unternehmensgewinne
Abs. 1 Satz 1 Einkünfte Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrecht Nur Unternehmensstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbesch...

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