Rz. 38

Verpflichtungen, die aus einer Stellung als Gesellschafter resultieren und die bei der Zuwendung eines Gesellschaftsanteils auf den Bedachten übergehen (wie z.B. Haftung, Mitarbeit, Verlustrisiko bei Personengesellschaften), beinhalten keine Gegenleistung.[75] Die Grundsätze der gemischten Schenkung (vgl. Rdn 39 ff.) finden daher keine Anwendung, wenn über die Pflichtenübernahme hinaus keine selbstständige Gegenleistung erbracht wird. Etwas anderes gilt seit dem 1.1.2009 für die Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Hier ordnet § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG ausdrücklich an, dass eine Saldierung der Aktiva mit den Passiva unterbleibt und stattdessen die übernommenen Verbindlichkeiten als Gegenleistung für den Anteilserwerb zu behandeln sind (siehe auch § 10 ErbStG Rdn 29). In diesem Fall kommen daher sehr wohl die Grundsätze der gemischten Schenkung zur Anwendung.

[75] BFH v. 1.7.1992 – II R 108/88, BStBl II 1992, 923; BFH v. 14.12.1995 – II R 79/94, BStBl II 1996, 546; BGH v. 10.2.1977 – II ZR 120/75, BGHZ 68, 225: keine Zerlegung des einheitlichen Zuwendungsgegenstandes Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft.

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