Rz. 29

Erhält ein Erwerber einen Anteil an einer Personengesellschaft, so umfasst dies sämtliche Aktiva und Passiva sowie sämtliche Wirtschaftsgüter der Gesellschaft. Dieses Vermögen wird im Wege der Saldierung ermittelt. Eine Besonderheit ergibt sich dabei aus § 97 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, wonach Gesellschaftern, die anteilig an Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter stehen, beteiligt sind, ein Anteil am Reinvermögen hinzugerechnet wird, sofern diese Gesellschaften einen gewerblichen Zweck verfolgen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG oder § 18 Abs. 4 S. 2 EStG. Auch bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften ist der anteilige Erwerb des einzelnen Gesellschafters aus dem anteiligen Gesamtsteuerwert des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln.[38] Die mit einer Beteiligung übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind gem. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln, es hat also ein anteiliger Abzug stattzufinden, so dass lediglich der Netto-Vermögenserwerb als Bemessungsgrundlage anzunehmen ist.[39]

 

Rz. 30

Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb eines solchen Gesellschaftsanteils gilt als Erwerb der Miteigentumsanteile an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern und sonstigen Besitzposten. Daneben tritt die mit dem Übergang des Gesellschaftsanteils verbundene Verpflichtung des Erwerbers, für die Gesellschaftsschulden einzustehen. Diese Verpflichtung kann nicht unmittelbar durch Abzug vom Wert der Besitzposten, sondern nur im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG) berücksichtigt werden. Zu differenzieren ist dabei zwischen den Erwerb von Todes wegen und der lebzeitigen Zuwendung. Beim Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) kann der Erwerber die anteiligen Gesellschaftsschulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehen (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Bei einer Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG) können die anteiligen Gesellschaftsschulden die Bereicherung nach den Grundsätzen zur Behandlung von gemischten Schenkungen sowie Schenkungen unter Auflage mindern.[40] Der Erwerb der anteiligen Gesellschaftsschulden ist dabei als Gegenleistung zu behandeln.

Es ist also dieser Erwerb wie eine gemischte Schenkung zu behandeln, da die Übernahme der Schulden und Lasten als Gegenleistung für den Erwerb der Wirtschaftsgüter erfolgt. Die Schulden und Lasten sind, wie auch die Wirtschaftsgüter selbst, nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG gesondert festzustellen.

[38] Meincke, § 10 Rn 21.
[39] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, § 10 Rn 59; R E 10.4 Abs. 1 ErbStR 2019.
[40] R E 7.4 ErbStR 2019; Jüptner, in: Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 10 Rn 52.

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