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§ 179 BewG regelt die Bewertung unbebauter inländischer Grundstücke für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke. Zur Wertermittlung wird vorrangig auf die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse der Kommunen zurückgegriffen. Es handelt sich bewertungstechnisch um ein mittelbares Vergleichswertverfahren, weil die Bodenrichtwerte aus tatsächlichen Kaufpreisen abgeleitet werden, aber nicht selbst die individuellen Bodenpreise sind. Die Bewertung nach § 179 BewG ist auch für die Bewertung bebauter Grundstücke wichtig. Denn in letzteren Fällen werden der Grund und Boden jeweils nach § 179 BewG und die Gebäude getrennt entweder nach dem Ertrag oder dem Sachwert ermittelt. Zur Bewertung ausländischer Grundstücke siehe § 31 BewG i.V.m. § 151 Abs. 4 BewG.

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