Rz. 1

§ 177 Abs. 1 BewG schreibt vor, dass für die Bewertung der Grundstücke des Grundvermögens der gemeine Wert zugrunde zu legen ist. Aufgrund dieses gesetzlich fixierten Bewertungsziels besteht ein grundsätzlicher Aktualisierungsbedarf der Bewertungsansätze bei der Immobilienbewertung. Aufgrund des BFH-Urteils II R 13/16,[2] welches im Kern zur Anwendung der Liegenschaftszinssätze ergangen war, soll deutlich gemacht werden, dass es gesetzlicher Vorgaben bedarf, insbesondere zu dem Umstand, wann die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse heranzuziehen sind (für welche Stichtage).

Die Frage, wann eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse vorliegt, die eine Anwendung der Daten über die im Gesetz genannten zwei Jahre hinaus nicht mehr zulässt, ist hingegen noch nicht dezidiert geklärt. Allerdings kann der Gesetzesbegründung[3] Folgendes entnommen werden:

Zitat

"Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus angewendet werden. Hiervon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Gutachterausschuss einmal veröffentlichte für die Wertermittlung erforderliche sonstige Daten für weiter anwendbar erklärt."

Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich aufgrund der Novellierung der ImmoWertV[4] auch im Bereich der Grundbesitzbewertung Änderungsbedarf ergeben wird. Nach § 12 Abs. 1 S. 3 ImmoWertV sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten auf einen Stichtag zu beziehen. Maßgeblich ist dann also nicht mehr das zeitliche Auswertungsintervall, sondern der Bezugsstichtag. Eine Gesetzesänderung scheint hier erforderlich zu sein. Aufgrund der durch die ImmoWertV geänderten Modellansätze u.a. für Bewirtschaftungskosten, Normalherstellungskosten (NHK) und Gesamt- und Restnutzungsdauer wird sich ebenfalls ein Anpassungsbedarf im BewG (bzw. in den Anlagen) ergeben müssen.

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