Rz. 35

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ändert sich nichts an der vorstehend dargestellten Steuerschuldnerschaft. Der Testamentsvollstrecker wird nicht zum Steuerschuldner.[47] Zur Haftung des Testamentsvollstreckers siehe Rdn 87.

[47] Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 20 Rn 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge