Rz. 51

Die Teilungsanordnung nach § 2048 BGB ermöglicht dem Erblasser, durch letztwillige Verfügung von Todes wegen eine bestimmte Aufteilung des Nachlasses zu bestimmen. Die Gesamtrechtsnachfolge wird davon jedoch nicht berührt. Der Nachlass fällt als Ganzes den Erben an. Die Teilungsanordnung ist ein schuldrechtlicher Anspruch der Erben auf eine bestimmte Auseinandersetzung des Nachlasses nach den Bestimmungen, die der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen getroffen hat. Für die Besteuerung des Miterben ist die Teilungsanordnung unbeachtlich. Ebenso wie eine Vereinbarung der Erben über die Auseinandersetzung des Nachlass erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich ist, führt auch die Teilungsanordnung des Erblassers selbst nicht zu einer anderen erbschaftsteuerrechtlichen Folge.[93] Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben folglich auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen. Neu eingeführt durch die R E 3.1 Abs. 1 ErbStR 2019 wurde, dass die Sonderregelungen für Teilungsanordnungen und freie Erbauseinandersetzungen bei den Steuerbefreiungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 3 und 4 ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 3 und 4 ErbStG, § 13a Abs. 5 S. 2 und 3, § 13c Abs. 2 S. 1 ErbStG i.V.m. § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG sowie § 13d Abs. 2 S. 2 und 3 ErbStG), der Steuerentlastung nach § 19a Abs. 2 S. 3 ErbStG sowie der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG nur zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Steuerbegünstigung und nicht zu einer Änderung der Zuordnung der Erwerbsgegenstände beim einzelnen Erben führen.[94]

Schwierigkeiten in der Praxis bereitet dabei aber häufig die Auslegung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, nämlich dahingehend, was unter den Bestimmungen, die der Erblasser getroffen hat, tatsächlich zu verstehen ist. Vielfach ist dabei unklar, ob der Erblasser ein Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB, ein Vermächtnis gem. § 2147 BGB oder eine Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB treffen wollte.[95]

Klarstellend ist nun in R E 3.1 Abs. 2 ErbStR 2019 festgehalten: Wenn eine Verfügung von Todes wegen ohne Bestimmung der Erbanteile nur Teilungsanordnungen enthält und die Auslegung der Willenserklärungen des Erblassers ergibt, dass die Teilungsanordnungen zugleich als Erbeinsetzung zu beurteilen sind, richten sich die Erbanteile nach dem Verkehrswert der durch die Teilungsanordnungen zugewiesenen Nachlassgegenstände im Verhältnis zum Verkehrswert des Nachlasses. Auch in diesem Fall sind die Teilungsanordnungen selbst erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich. Der Erwerb durch Erbanfall bestimmt sich nach dem sich aus den errechneten Erbanteilen ergebenden Anteil am nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelten Reinwert des Nachlasses.[96]

[93] BFH BStBl II 1992, 669; R E 3.1 Abs. 1 ErbStR 2019.
[94] R E 3.1 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019
[95] Meincke/Hannes/Holtz, § 3 Rn 45.
[96] R E 3.1 Abs. 2 ErbStR 2019.

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