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Bei der Gestaltung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung von Todes wegen geht es den Ehegatten, die ihre gemeinschaftlichen Abkömmlinge als Schlusserben einsetzen, meist auch darum, durch weitere Regelungen zu verhindern, dass auf das Ableben des Erstversterbenden hin ein Abkömmling seinen Pflichtteil geltend macht. Um dies zu verhindern, wird auf die sog. Jastrow’sche Klausel[34] zurückgegriffen, wonach derjenige Abkömmling, der auf den Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteilsanspruch gerade nicht geltend macht, aus dem Vermögen des Erstversterbenden ein verzinsliches Geldvermächtnis in Höhe von deren gesetzlichem Erbteil erhält. Dieses Vermächtnis wird mit dem Tod des Letztversterbenden fällig und als Erwerb vom überlebenden Ehegatten behandelt, in Abweichung zum Zivilrecht.[35] Es kommt § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG zur Anwendung, was bedeutet, dass der Vermächtniserwerb als Erwerb vom Beschwerten und nicht als Erwerb vom erstversterbenden Erblasser anzunehmen ist. Da der Vermächtniserwerb als Erwerb vom Beschwerten gilt, wird er so behandelt, als hätte der Beschwerte selbst und nicht der Erblasser das Vermächtnis angeordnet.[36]

[34] Jastrow, DNotZ 1904, 424 ff.; Grüneberg/Weidlich, § 2269 Rn 12; Bonefeld/Wachter/Enzensberger, Kap. 7 Rn 173.
[35] R E 6 ErbStR 2019.

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