Rz. 18
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt grds. für rechtsfähige Familienvereine entsprechend, die wesentlich im Interesse einer oder bestimmter Familien errichtet wurden, soweit ihre Mitgliedschaft in Parallele zu Stiftungen unvererblich (§ 38 BGB), und diese Vermögensbindung laut der Satzung Vereinszweck ist (§ 57 Abs. 1 BGB).
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