Rz. 52

Gemäß § 4 Abs. 2 AStG kommt die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nicht zum Tragen, soweit der Nachweis erbracht werden kann, dass das erweiterte Inlandsvermögen im Ausland einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer unterliegt, die mindestens 30 % der deutschen Erbschaftsteuer auf diese Vermögensteile beträgt. Insoweit ist eine konkrete Vergleichsberechnung anzustellen. Hierbei muss zunächst die insgesamt anfallende deutsche Erbschaftsteuer nach dem Verhältnis des Inlandsvermögens i.S.v. § 121 BewG zum erweiterten Inlandsvermögen i.S.v. § 4 Abs. 1 AStG aufgeteilt werden. Die im Ausland auf das erweiterte Inlandsvermögen erhobene ausländische Erbschaftsteuer ist sodann mit der (anteilig auf dieses Vermögen entfallenden) deutschen Erbschaftsteuer zu vergleichen.[126] Soweit in die Bemessungsgrundlage der im Ausland erhobenen Erbschaftsteuer noch weiteres Vermögen einbezogen wurde, ist auch die ausländische Erbschaftsteuer entsprechend dem Verhältnis des erweiterten Inlandsvermögens zum dort insgesamt der Besteuerung unterworfenen Vermögen aufzuteilen. Dabei ist auch § 14 ErbStG (Zusammenrechnung) zu berücksichtigen bzw. anzuwenden.[127]

 

Rz. 53

Unterliegt das erweiterte Inlandsvermögen einer ausländischen Erbschaftsbesteuerung i.H.v. wenigstens 30 % der nach deutschem Recht anfallenden Erbschaftsteuer, ist eine Anwendung von § 4 Abs. 1 AStG ausgeschlossen. Dasselbe gilt, soweit die Anwendbarkeit durch DBA ausgeschlossen ist.[128] In die Vergleichsberechnung sind sämtliche ausländischen Steuern einzubeziehen, die der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechen.[129] Dies gilt für alle Staaten, in denen für den jeweiligen Vermögensübergang eine solche entsprechende Besteuerung stattfindet, unabhängig davon, ob es sich dabei um den ausländischen Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers handelt.[130] Soweit neben einer etwaigen Bundessteuer auch lokale Steuern (von Gemeinden, Bundesstaaten, Provinzen oder Kantonen etc.) anfallen, sind auch diese – eine Entsprechung zur deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vorausgesetzt – zu berücksichtigen.[131]

[126] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 81.
[127] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 58.
[128] Allerdings kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht durch DBA auch ausdrücklich zugelassen sein, so z.B. in Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz.
[129] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 57.
[130] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 59.
[131] Vgl. BMF-Schreiben v. 14.5.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1.

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