Rz. 6

Als Stiftungsform kommt allein die rechtsfähige Stiftung i.S.v. §§ 80 ff. BGB i.V.m. den Landesstiftungsgesetzen in Betracht, die einen vom Stifter näher bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens auf Dauer fördern soll. Nicht erfasst werden sog. rechtlich unselbstständige Treuhandstiftungen, die durch privatrechtlichen Vertrag ohne staatliche Genehmigung gegründet werden und mangels Rechtsfähigkeit nicht über eigenes Vermögen verfügen können (siehe auch § 7 ErbStG Rdn 139).[3] § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt ebenfalls nicht für sog. Stiftungs-GmbHs, die trotz stiftungsähnlicher Ausgestaltung aufgrund ihrer Struktur als GmbH nicht unter die Erbersatzsteuer fallen.[4] Zur Vermeidung einer Erbersatzsteuer kann daher auf diese Gestaltungsformen zurückgegriffen werden.

 

Rz. 7

Es muss überdies eine inländische Stiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland vorliegen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Auf ausländische Familienstiftungen findet § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG keine Anwendung. Verwaltet ein Inländer im Stiftungsrat die im Ausland ansässige Stiftung, verbleibt es nach Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig bei einer inländischen Geschäftsleitung, auch wenn der Stiftungsrat die Verwaltung auf einen ausländischen Treuhänder übertragen hat.[5]

Wird eine ausländische Stiftung gewählt, um die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass diese Stiftung zu keinem Zeitpunkt ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nach Deutschland verlegt. Eine inländische Geschäftsleitung – und damit eine Erbersatzsteuerpflicht der Stiftung – soll nach Ansicht der Finanzverwaltung bereits dann gegeben sein, wenn im Stiftungsrat Inländer vertreten sind, die die Stiftung verwalten.[6] Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass die ausländische Stiftungsstruktur im Inland anerkannt wird. Denn insbesondere bei ausländischen Stiftungsstrukturen, die für Zwecke der Steuerhinterziehung eingerichtet wurden, versagt die Rechtsprechung oftmals die Anerkennung und rechnet die Erträge und das Vermögen unmittelbar den Begünstigten zu.[7]

 

Rz. 8

Bei einer rechtsfähigen Stiftung des Bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine verselbstständigte Vermögensmasse, die ihren vom Stifter bindend festgelegten Zweck dauerhaft durch Einsatz ihres Stiftungsvermögens verwirklicht. Dem Stifterwillen kommt daher entscheidende Bedeutung für die Errichtung und Verwaltung der Stiftung zu. Die Errichtung einer Stiftung erfolgt durch die staatliche Genehmigung des Stiftungsgeschäftes, in dem der Stiftungszweck, das auf die Stiftung zu übertragende Vermögen und die Stiftungsorganisation geregelt werden. Die Wahl des Stiftungszwecks wird allein durch das Verbot der Gemeinwohlgefährdung begrenzt, § 80 Abs. 2 BGB. Damit können Stiftungen mangels Gemeinwohlgefährdung insb. auch zum (alleinigen) Zwecke der Begünstigung der Familie des Stifters errichtet werden, so dass einer Anerkennung solcher Familienstiftungen auch keine landesrechtlichen Regelungen mehr entgegenstehen. Eine Grenze bildet dabei das "Verbot des Stiftens für den Stifter", wonach der Zweck der Stiftung nicht ausschließlich in einer Begünstigung des Stifters selbst liegen darf. Soll ein solcher Stiftungszweck gewählt werden, muss daher auf ausländische Stiftungsformen (z.B. in Liechtenstein) ausgewichen werden.

[3] BFH v. 25.1.2017 – II R 26/16, BStBl II 2018, 199. Ausführlich dazu auch Theuffel-Werhahn, ZEV 2014, 14 ff.
[4] Zu Trusts vgl. Kraft, NWB-EV 2020, 238.
[5] FinMin NRW v. 5.1.1971, DB 1971, 74 für eine schweizerische Stiftung.
[6] FinMin NRW v. 5.1.1971, DB 1971, 74; siehe auch Werkmüller, ZEV 1999, 138 f.
[7] Vgl. OLG Düsseldorf v. 30.4.2010 – I 22 U 126/06, ZEV 2010, 528; FG Bremen v. 16.6.2010, EFG 2010, 1801; Piltz, ZEV 2011, 236; siehe auch Daragan, DB 2011, 2223.

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