Rz. 2

Der Begriff des Abkömmlings wird im BGB nicht definiert. Die Verwandtschaft wird in § 1589 BGB beschrieben, nach welcher eine Person von der anderen abstammt. Abkömmlinge sind also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers bzw. des Verzichtenden. Die rechtliche Abstammung bestimmt sich nach dem jeweiligen Familienrecht (vgl. zudem § 1924 Rdn 4 ff.). Nichteheliche Kinder sind grundsätzlich auch erbberechtigte Abkömmlinge (zu der Problematik von vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder vgl. § 1924 Rdn 5).

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