Rz. 4

Abkömmlinge des Erblassers sind die mit ihm in gerader absteigender Linie verwandten Personen, seine Kinder, Enkel und Urenkel. Maßgebend für die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder ist die rechtliche Abstammung[1] nach dem jeweils geltenden Familienrecht.[2] Änderungen im Familienrecht wirken sich daher auch unmittelbar auf das Erbrecht aus.[3]

[1] MüKo/Leipold, § 1924 Rn 3.
[2] Gaul, FamRZ 1997, 1441.
[3] Zur Problematik bei künstlicher Fortpflanzung vgl. Rdn 25.

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