Rz. 5

Unter einem nichtehelichen Kind versteht man den Abkömmling des Vaters. Nach der Mutter wurden "nichteheliche" Kinder rechtlich immer wie eheliche behandelt. Für Erbfälle seit dem 1.4.1998 ist ein nichteheliches Kind nunmehr grundsätzlich neben ehelichen Abkömmlingen voll erbberechtigt. Seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz v. 16.12.1997[4] hat das nichteheliche Kind die gleiche erbrechtliche Stellung erlangt wie ein eheliches Kind und die Sonderregelungen über den Erbersatzanspruch nach §§ 1934a-1934e BGB wurden gestrichen.[5] Seit dem zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz (Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhlG zum 12.4.2011) sind nichteheliche Abkömmlinge auch dann den ehelichen Abkömmlingen gleichgestellt, wenn sie vor dem 1.7.1949 geboren wurden.[6] Nicht erbberechtigt waren allerdings nach wie vor nichteheliche Kinder, wenn sie vor dem 1.7.1949 geboren wurden und der Erbfall vor dem 29.5.2009 eingetreten ist.[7] Der BGH hält nunmehr aufgrund teleologischer Erweiterung auch ein Erb- und Pflichtteilsrecht nichtehelicher und vor dem 1.7.1949 geborener Kinder für zulässig und geboten, wenn eine Versagung des Erbrechts einen Verstoß gegen die Grundsätze der EMRK darstellt.[8] Konkret ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die vom EGMR[9] und vom BGH aufgestellten Kriterien zum Diskriminierungsverbot im Verhältnis zum Vertrauensschutz anderer Beteiligter eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.[10]

[4] BGBl I, S. 2968.
[5] Vgl. Rauscher, ZEV 1998, 41.
[6] Vgl. Lange, ErbR 2013, 183; BVerfG NJW 2013, 2103.
[7] BVerfG NJW 2013, 2103; BGHZ 191, 229; OLG München ZErb 2013, 60; BVerfGE 44, 1; Ratzewill/Steiger, FamRZ 1997, 268.
[9] EGMR ZEV 2009, 510; ZEV 2014, 491; ZEV 2017, 507.
[10] Leipold, ZEV 2017, 489.

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