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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2348 Form

Dr. Dietmar Kurze
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Gesetzestext

 

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Der Erbverzicht kann insbesondere für den Verzichtenden und dessen Abkömmlinge erhebliche Folgen haben, die oft nicht ausreichend abzuschätzen sind, da über ein zukünftiges Recht disponiert wird. Die Formvorschrift dient daher dem Schutz vor übereilten Entscheidungen.

B. Tatbestand

I. Der Erbverzicht

1. Pflichtteilsverzicht u.a.

 

Rz. 2

Das Formerfordernis erfasst neben dem reinen Erbverzicht auch Teilverzichte, wie den Pflichtteilsverzicht, einen quotalen Erbverzicht oder einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht.

2. Kausalgeschäft

 

Rz. 3

§ 2348 BGB wird von der zutreffenden h.M. auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft analog angewandt. Das Problem stellt sich, seitdem von der ganz h.M. der Erbverzicht als abstrakt vom schuldrechtlichen Geschäft gesehen wird[1] und diese die Formbedürftigkeit des Kausalgeschäfts bejaht. Sie kann sich dabei zwar nicht auf eine Entscheidung des BGH berufen, der diese Frage bislang offengelassen hat,[2] aber sie stützt sich auf eine Entscheidung des KG.[3]

[1] Keller, ZEV 2005, 229, 230.
[2] BGHZ 37, 319, 328; BGH NJW 1996, 1062, 1064.
[3] KG OLGZ 1974, 263, 265 = MDR 1974, 76; ebenso: LG Bonn ZEV 1999, 356.

3. Stellvertretung

 

Rz. 4

Zu Besonderheiten bei der Stellvertretung vgl. § 2347 Rdn 8 f.

4. Verzicht nach dem Erbfall

 

Rz. 5

Die Erbenstellung gewinnt der Berechtigte von selbst. Ein "Verzicht" ist nach dem Erbfall durch die formbedürftige Ausschlagung möglich, vgl. § 1945 BGB.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist gemäß § 2317 Abs. 1 BGB rein schuldrechtlich. Der Berechtigte kann formlos verzichten (zu steuerlichen Folgen vgl. Kommentierung zu § 2303).

II. Notarielle Beurkundung

1. Grundsatz

 

Rz. 6

Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werde...

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