Rz. 37

Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung der Erbunwürdigkeit. Taktisch kann es vorteilhaft sein, den Verlauf (Zeugenaussagen) und das Ergebnis eines Strafprozesses abzuwarten, wobei aber die Anfechtungsfrist zu beachten ist (§ 2340 Abs. 3 BGB).

Der Zivilrichter ist an ein Strafurteil nicht gebunden. Er muss sich mit dessen Feststellungen aber auseinandersetzen.[61] Das Zivilgericht kann z.B. ein Gutachten über die Schuldfähigkeit aus einem Strafverfahren verwenden.[62] Auf Antrag ist aber der Sachverständige aus dem Strafverfahren zu hören.[63]

 

Rz. 38

Anders als im Strafverfahren gilt bei der Erbunwürdigkeitsklage der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht.[64] Der Kläger muss das Vorliegen des Grundes beweisen,[65] der Beklagte aber eine eventuelle Unzurechnungsfähigkeit.[66]

[62] OLG Düsseldorf – 7 U 144/99, NJWE-FER 2000, 156.
[63] BGH – IV ZR 177/11, ZEV 2013, 34.

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