Rz. 11

Das Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 1 BGB schützt den Erben, soweit er durch Vermächtnisse und Auflagen belastet ist, die mit dem Ergänzungspflichtteil zusammentreffen. Er kann die Ergänzungslast anteilig auf Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte abwälzen.[24] Um eine Inanspruchnahme aus Vermächtnissen und Auflagen abzuwehren, muss der Pflichtteilsberechtigte nach § 2306 Abs. 1 BGB vorgehen. § 2318 Abs. 3 BGB bietet für den ordentlichen Pflichtteil des pflichtteilsberechtigten Erben insoweit keinen Schutz.[25] Konsequenterweise schützt § 2318 BGB auch nicht den eigenen Ergänzungspflichtteil.[26]

[24] MüKo/Lange, § 2328 Rn 10; Soergel/Dieckmann, § 2328 Rn 10.
[25] BGHZ 95, 222.
[26] Soergel/Dieckmann, § 2328 Rn 10; MüKo/Lange, § 2328 Rn 10.

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