Rz. 11
Das Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 1 BGB schützt den Erben, soweit er durch Vermächtnisse und Auflagen belastet ist, die mit dem Ergänzungspflichtteil zusammentreffen. Er kann die Ergänzungslast anteilig auf Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte abwälzen.[24] Um eine Inanspruchnahme aus Vermächtnissen und Auflagen abzuwehren, muss der Pflichtteilsberechtigte nach § 2306 Abs. 1 BGB vorgehen. § 2318 Abs. 3 BGB bietet für den ordentlichen Pflichtteil des pflichtteilsberechtigten Erben insoweit keinen Schutz.[25] Konsequenterweise schützt § 2318 BGB auch nicht den eigenen Ergänzungspflichtteil.[26]
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