Rz. 5

Das Testament kann in jeder zulässigen Form errichtet werden, §§ 2229 ff. BGB; § 2291 BGB enthält insoweit keine Formvorgaben. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, Abs. 2. Diese Formvorschrift dient nicht nur Beweiszwecken, sondern auch der Rechtssicherheit der Parteien, die nun wieder frei von Todes wegen verfügen können.[6] Wird die Zustimmung von einem Vertreter erklärt, ist gem. § 2290 Abs. 3 BGB entsprechend die Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich, Abs. 1 S. 2 Hs. 2. Die Zustimmung in einem Prozessvergleich ist wirksam, § 127a BGB.

[6] Palandt/Weidlich, § 2291 Rn 2.

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