Rz. 3
Die Anfechtung durch den Erblasser – bzw. durch seinen Betreuer (Abs. 2) – bedarf der notariellen Beurkundung. Das dient zum einen dem Schutz des Erblassers vor Übereilung, zum anderen der Rechtsklarheit, auch für den Vertragspartner.[3] Die notarielle Beurkundung ist auch dann erforderlich, wenn die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird. Für den Zugang der Anfechtungserklärung gelten die §§ 130 ff. BGB, der Zugang bedarf der Beurkundung nicht.[4] Die Anfechtungserklärung muss wie beim Rücktritt in Urschrift oder in Ausfertigung zugehen; eine beglaubigte Abschrift genügt nicht.[5] Die Formvorschrift des Abs. 3 gilt ausschließlich für die Anfechtung durch den Erblasser und in den Fällen des Abs. 2 für seinen Betreuer; ficht der Vertragspartner oder ein Dritter den Erbvertrag an, so ist die Anfechtung formlos wirksam, §§ 2080, 2081 BGB.[6] Die Umdeutung einer unwirksamen Rücktrittserklärung in eine Anfechtung ist grundsätzlich möglich.[7]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen