Gesetzestext

 

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Der Erbvertrag kann als Verfügung von Todes wegen ebenso wie das Testament (§ 2064 BGB) nur höchstpersönlich geschlossen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Erblasser die Erbfolge selbst bestimmt hat und sein Wille nicht verfälscht worden ist.[1] Aus dem Grund haben auch die Anfechtung (§ 2282 BGB), die Bestätigung des Erbvertrages (§ 2284 BGB), seine Aufhebung (§ 2290 BGB) sowie die Erklärung des Rücktritts (§ 2296 BGB) höchstpersönlichen Charakter. Die Vorschrift entspricht § 2064 BGB. Sie betrifft nicht die Form, die allein in § 2276 BGB geregelt ist.[2]

[1] Prot. V, S. 16; OLG Düsseldorf ZErb 2007, 54.
[2] RG JW 1901, 474; a.A. Soergel/Wolf, § 2274 Rn 8, wo von der Formvorschrift des § 2274 BGB gesprochen wird.

B. Tatbestand

I. Erblasser

 

Rz. 2

Als Erblasser ist beim Erbvertrag anzusehen, wer vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft, §§ 1941, 2278 BGB.[3] Jeder Vertragschließende kann Erblasser und Vertragsgegner sein, §§ 2278, 2298, 2299 BGB. Der Erblasser muss geschäftsfähig sein, § 2275 BGB.

[3] Soergel/Wolf, § 2274 Rn 4.

II. Höchstpersönlichkeit

 

Rz. 3

Das Erfordernis des persönlichen Abschlusses schließt die Stellvertretung generell aus. Das gilt insbesondere auch für die gesetzliche Stellvertretung oder die Vertretung durch einen Betreuer, § 1902 BGB.[4] Der Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich nicht auf den Erbvertrag, vgl. § 1903 Abs. 2 BGB.

[4] Mot. V, S. 247; Soergel/Wolf, § 2274 Rn 3.

III. Vertragsgegner

 

Rz. 4

Trifft der Vertragsgegner keine Verfügungen, kann er sich vertreten lassen,[5] daher kann der Vertragsgegner auch eine juristische Person sein, die jedoch wirksam vertreten sein muss.[6] Für einseitige Verfügung gilt § 2064 BGB.

[5] Allg.M.; Mot. V, S. 314; Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2274 Rn 7; Erman/S. Kappler/T. Kappler, § 2274 Rn 1.
[6] Palandt/Weidlich, § 2274 Rn 3.

C. Rechtsfolgen

 

Rz. 5

Ein von einem Dritten als Vertreter des Erblassers geschlossener Erbvertrag ist nichtig.[7] Der Erbvertrag kann jedoch in einen Vertrag unter Lebenden auf den Todesfall, z.B. Schenkung, unter den allg. Voraussetzungen des § 140 BGB umgedeutet werden.

[7] Soergel/Wolf, § 2274 Rn 8 nimmt eine Nichtigkeit nach § 125 BGB an; bei § 2276 Rn 13 stellt er aber fest, dass § 2274 BGB nicht die Form betrifft.

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