Rz. 3

Die Beschränkung der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments auf Ehegatten ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.[2] Verlobten und anderen nicht verheirateten Personen steht der Erbvertrag als Mittel zur Verfügung. Aufgrund der Formenstrenge des Erbrechts ist eine analoge Anwendung der §§ 2265 ff. BGB auf Verlobte (und erst recht auf andere nicht verheiratete Personen) nicht möglich. Dies darf nicht durch Billigkeitserwägungen überspielt werden, etwa für den Fall, dass ein Verlobter vor der Eheschließung überraschend verstirbt.[3]

 

Rz. 4

Waren die testierenden Eheleute zur Zeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments nicht miteinander verheiratet, so entfaltet eine nachträgliche Eheschließung keine heilende Wirkung. Eine Aufhebung der Ehe nach § 1313 BGB wirkt nicht zurück (anders die frühere Rechtslage nach § 23 EheG). Das gemeinschaftliche Testament wird aber unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, es sei denn, der Erblasser hat seine Verfügungen auch für diesen Fall getroffen (§§ 2268 Abs. 2, 2077 BGB). Wollen die Testierenden bei nachträglicher Eheschließung ein von ihnen zunächst unwirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament nach § 141 BGB bestätigen, sind auch hier die Formvorschriften zu beachten. Dies gilt auch, wenn ein nach dem Formprivileg des § 2267 BGB errichtetes Testament vorliegt.[4] Unwirksam ist das gemeinschaftliche Testament auch in den Fällen der sog. Nichtehe, wobei hier die Möglichkeit der Heilung nach § 1310 Abs. 3 BGB beachtet werden muss.[5] In allen Fällen einer Bestätigung ist daher den Testierenden zu raten, ihren Bestätigungswillen in erbrechtlich gültiger Form niederzulegen.

[2] BVerfG NJW 1989, 1986.
[3] OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 518.
[4] So HK-BGB/Hoeren, § 2265 Rn 8.
[5] Vgl. hierzu Hepting, FamRZ 1998, 713, 725.

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