Rz. 3

Die Berechnung der Frist erfolgt nach den allg. Vorschriften §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der Tag, an dem das Testament errichtet wurde, wird daher nicht mitgerechnet.[7] § 193 BGB findet keine Anwendung. Damit verlängert sich die Frist nicht, wenn das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag fällt. Bei einem Nottestament nach § 2250 Abs. 1 BGB beginnt die Frist erst an dem auf den Wegfall der Absperrung folgenden Tag, bei einem Seetestament am Tag nach Beendigung der Seereise.[8] Das Fristende tritt mit Ablauf des Tages des letzten Monats ein, dessen Zahl dem Tag entspricht, an dem das Testament errichtet wurde.[9]

[7] MüKo/Hagena, § 2252 Rn 2; Soergel/Mayer, § 2252 Rn 4.
[8] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2252 Rn 1.
[9] MüKo/Hagena, § 2252 Rn 2.

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