Rz. 13

Zum anderen kann das Testament bei Vorliegen der örtlichen Absperrung alternativ vor drei Zeugen errichtet werden (Abs. 1 Alt. 2). Daneben ist auch bei Besorgnis des nahen Todes die Errichtung vor drei Zeugen möglich (Abs. 2). Die drei Zeugen müssen während des gesamten Errichtungsvorgangs anwesend sein. Ist auch nur einer der drei Zeugen während der Errichtung des Testaments nicht ständig anwesend, ist das Testament nichtig. In diesem Fall besteht keine Heilungsmöglichkeit.[18]

 

Rz. 14

Nicht als Zeugen können nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1–3 BeurkG Personen tätig werden, die ihre eigenen Erklärungen, die ihrer Ehegatten oder Lebenspartner oder mit ihnen in gerader Linie verwandten Personen beurkunden wollen. Die Zeugen können untereinander verwandt oder verschwägert sein.[19] Daneben ist die Beurkundung von Willenserklärungen nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 7 BeurkG unwirksam, wenn dem Zeugen, seinem Ehegatten/Lebenspartner oder früheren Ehegatten/Lebenspartner oder nach § 7 Nr. 3 BeurkG nahe stehenden Person durch das Testament ein rechtlicher Vorteil verschafft wird. Zudem sind die Mitwirkungsverbote des § 26 Abs. 2 Nr. 2–5 BeurkG (minderjährige, geisteskranke oder geistesschwache Personen) und § 27 BeurkG (Begünstigte oder zum Testamentsvollstrecker erklärte Personen), auf die Abs. 3 S. 2 verweist, zu beachten.

[18] NK-BGB/Beck, § 2250 Rn 7.
[19] NK-BGB/Beck, § 2250 Rn 8.

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