Rz. 23

Unterliegt der Testamentsvollstrecker berufsspezifischen Pflichten, so kann dies auch Auswirkungen auf seine Benachrichtigungspflichten haben. Derartige berufsspezifische Pflichten, wie die eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters, überlagern die besonderen Pflichten des Testamentsvollstreckers, die ihn sonst treffen.[47] Ist ein Steuerberater oder Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker berufen worden, ist dies regelmäßig deshalb erfolgt, weil der Erblasser damit gewisse Hoffnungen und Erwartungen an die Fachkompetenz und die damit verbundene besondere Pflichterfüllung dieser Berufsgruppen geknüpft hat. Die Rspr.[48] hat mehrfach deutlich gemacht, dass ein Rechtsanwalt oder Steuerberater seinen Mandanten auf mögliche, gegen ihn gerichtete Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung hinzuweisen hat. Verstößt er gegen diese Hinweispflicht, obwohl er seinen Fehler zu einer Zeit entdeckte, in der der Regressanspruch noch nicht verjährt war, so liegt ein erneuter Pflichtenverstoß vor, für den der Berufsträger nach § 280 BGB wegen einer Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig wird. Demzufolge ist er so zu stellen, als sei der Regressanspruch aus der ersten Pflichtverletzung noch nicht verjährt. Dieser Sekundäranspruch verjährt drei Jahre nach der Verjährung des Primäranspruchs, wenn das Mandat noch fortbesteht, spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung des Mandats.[49]

 

Rz. 24

Hat der Berufsträger seinen Mandanten wiederum nicht auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Sekundäranspruchs und dessen Verjährung hingewiesen, so begründet dies allerdings keinen "Tertiäranspruch".[50] Nach Beendigung des Mandats trifft den Steuerberater, soweit kein Anschlussmandat über den gleichen Gegenstand erfolgt, keine Prüfungs- und Hinweispflicht auf einen u.U. bestehenden Regressanspruch und dessen Verjährung mehr.[51] Auch einen Architekten als Testamentsvollstrecker treffen gesteigerte Hinweis- und Benachrichtigungspflichten; insbesondere ist er verpflichtet, den Bauherrn bei der Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen umfassend zu beraten und zu informieren, und zwar auch dann, wenn sich solche gegen ihn selbst richten können.[52]

 

Rz. 25

Sofern der Testamentsvollstrecker gegen seine Aufklärungspflichten verstößt, kann eine Informationserteilung nicht eingeklagt werden, jedoch kann der Verstoß einen Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker nach § 2219 BGB begründen.[53] Ein unter Verletzung dieser Pflicht abgeschlossenes Rechtsgeschäft macht dieses selbst aber nicht unwirksam.[54]

[47] Bengel/Reimann/Pauli, § 6 Rn 75; Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 16.
[48] BGHZ 83, 17 = BGH NJW 1982, 1285; BGHZ 96, 298 = BGH NJW 1986, 1162; BGH NJW-RR 1987, 86.
[49] BGHZ 94, 389 = BGH NJW 1985, 2250; BGH NJW 1988, 266.
[50] BGH NJW-RR 1991, 91.
[52] Zum Planungsfehler Bengel/Reimann/Pauli, § 6 Rn 78.
[53] BGHZ 30, 67, 73 = NJW 1959, 1429; BGH DB 1959, 706; MüKo/Zimmermann, § 2218 Rn 9; Soergel/Damrau, § 2218 Rn 4.
[54] Bengel/Reimann/Pauli, § 6 Rn 81 und zu Sonderfällen Rn 68; Sarres, ZEV 2000, 91.

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