Leitsatz (amtlich)

Die wortgetreue Übernahme der Definition der sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH (früher gleichlautend für die Bewilligung von Armenrecht) aus § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in § 1 Abs. 1 Satz 2 ARB bringt unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Rechtsschutzversicherer unter eben den sachlichen Voraussetzungen Versicherungsschutz gewähren wollen, unter denen eine Partei Prozeßkostenhilfe (früher Armenrecht) beanspruchen kann, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozeßführung nicht aufzubringen vermag.

 

Normenkette

AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB) § 1 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Hannover

OLG Celle

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Februar 1986 wird zurückgewiesen.

Die bis zur Verwerfung der Revision des Klägers am 25. Februar 1987 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob und in welchem Umfang der Kläger von der Beklagten Versicherungsschutz beanspruchen kann. Er unterhält seit 1973 bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, die seit dem 17. Januar 1981 auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung seiner Interessen aus Versicherungsverträgen aller Art mit anderen Versicherern umfaßt. Ihr liegen die ARB zugrunde. Die Deckungssumme beläuft sich auf 100.000 DM je Versicherungsfall.

Bis zum 30. September 1983 war der Kläger als Chefpilot und Flugbetriebsleiter bei einer Fluggesellschaft angestellt. 1982 und Anfang 1983 schloß er mit 11 verschiedenen Lebensversicherern Verträge unter Einbeziehung des Berufsunfähigkeitsrisikos. Am 23. März 1983 widerrief das Luftfahrt-Bundesamt wegen gesundheitlich bedingter Fluguntauglichkeit des Klägers dessen Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer und zog seinen Luftfahrerschein ein. Für die in der Folgezeit mit acht Lebensversicherern entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen vom Kläger beantragter Versicherungsleistungen beansprucht der Kläger von der Beklagten Kostendeckungszusagen. Deren Erteilung lehnte die Beklagte ab mit der Erklärung, die beabsichtigte Interessenwahrnehmung lasse keine hinreichende Erfolgsaussicht erkennen. Nach der Darstellung der von ihm in Anspruch genommenen Lebensversicherer habe der Kläger bei den Antragstellungen Fragen zum Bestehen weiterer Versicherungen und zu ihm bekannten gesundheitlichen Beschwerden unzutreffend beantwortet, so daß die Lebensversicherer sich auf Leistungsfreiheit berufen könnten. In einem ersten Ablehungsschreiben vom 2. Dezember 1983 (Bl. 18 GA) wies die Beklagte den Kläger auf sein Recht gemäß § 17 Abs. 2 ARB hin, einen Rechtsanwalt auf ihre Kosten zu einer gutachterlichen Stellungnahme über die Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung zu veranlassen, und stellte ihm unter Fristsetzung von einem Monat zur Information des Anwalts ausdrücklich frei, von seinem vertraglichen Recht Gebrauch zu machen. Unter Bezugnahme hierauf reichte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten ein mehrseitiges Schreiben vom 4. Januar 1984 ein, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei erfolgversprechend. Seinem Mandanten seien die Ergebnisse der halbjährlichen Flugtauglichkeitsuntersuchungen nicht mitgeteilt worden. Mit Rücksicht auf das jeweils ohne Einschränkungen erteilte Flugtauglichkeitszeugnis habe der Kläger davon ausgehen müssen, daß gesundheitliche Beschwerden bei ihm nicht vorlägen. Eine Klärung des stark widersprüchlichen Verhaltens des Flugarztes Dr. H. in der Beweisaufnahme bleibe abzuwarten. Die Beklagte hat sich weiterhin auf den Standpunkt gestellt, sie könne dem Kläger den begehrten Versicherungsschutz verweigern, und hat ihm mit Schreiben vom 20. März 1984 (Bl. 25 GA) unter entsprechender Belehrung Frist zur Klageerhebung gesetzt.

Der daraufhin erhobenen Klage hat das Landgericht stattgegeben, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt zur Übernahme sämtlicher notwendiger außergerichtlicher und gerichtlicher Kosten bei der Interessenwahrnehmung gegenüber sechs namentlich bezeichneten Lebensversicherern (in fünf Fällen für Verfahren erster Instanz und in einem weiteren Fall für das Verfahren erster und zweiter Instanz); es hat ferner die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme sämtlicher notwendiger außergerichtlicher Kosten für die Interessenwahrnehmung gegenüber zwei weiteren Lebensversicherern und schließlich festgestellt, daß die Leistungspflicht der Beklagten auf die Deckungssumme von 100.000 DM begrenzt ist. Das weiterreichende Begehren des Klägers festzustellen, ihm sei achtmal Versicherungsschutz bis zur Deckungssumme von 100.000 DM zu gewähren, ist abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt, indem es die Berufungen der Parteien unter Neufassung des Urteiltenors zurückgewiesen hat. Die Revision des Klägers ist bereits als unzulässig verworfen und die Kostenentscheidung dabei der Schlußentscheidung vorbehalten worden. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision weiterhin die vollständige Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

Für die Feststellungsklage fehlt auch insoweit nicht das erforderliche rechtliche Interesse, wie der Kläger Leistungsklage auf Erstattung von Kosten und Auslagen erhoben hat, die in dem gegen einen der Lebensversicherer geführten Verfahren 12 O 444/83 LG Hannover – 8 U 88/84 OLG Celle angefallen sind. Es handelt sich dabei nur um einen Teilbereich der auch hier strittigen Fragen. Da der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif ist und sein Ergebnis im Leistungsprozeß Verwertung finden kann, spricht die Prozeßökonomie für eine einheitliche Behandlung des Feststellungsantrages.

1. Nach § 1 ARB hat der Rechtsschutzversicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN zu sorgen, soweit sie notwendig ist, und hat die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. § 1 Abs. 1 Satz 2 ARB lautet: „Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.” Das Berufungsgericht sieht diese Voraussetzungen als erfüllt an und hält die Beklagte demnach zur Rechtsschutzgewährung bis zur einmaligen Erreichung der vereinbarten Deckungssumme von 100.000 DM für verpflichtet.

Mit der in § 1 Abs. 1 Satz 2 ARB gewählten Definition der Notwendigkeit ist der Wortlaut der zwei sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aus § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO (früher schon gleichlautend für die Bewilligung von Armenrecht) übernommen. Die wortgetreue Übernahme bringt unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz unter eben den sachlichen Voraussetzungen gewähren wollen, unter denen eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozeßführung nicht aufzubringen vermag, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (früher Armenrecht) beanspruchen kann. Weder in § 1 noch andernorts liefern die ARB einen Anhaltspunkt dafür, daß die Rechtsschutzversicherer trotz der bewußt aus der ZPO übernommenen Formulierung die Voraussetzungen, unter denen sie Rechtsschutz versprechen, enger oder weiter als in der ZPO geschehen gestalten wollten.

2. Die Revision beanstandet demnach zu Recht, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung eher niedriger halten will als bei § 114 ZPO und sich dafür auf Harbauer, AKB-Kommentar, 2. Aufl., § 1 Rdn. 33 beruft. Es gehört zum Wesen einer Privatversicherung, daß ihre Leistungen durch Prämienzahlungen des VN „erkauft” werden müssen. Ebenso typisch ist es, daß der Abschluß einer Privatversicherung, die wie die Rechtsschutzversicherung nicht Pflichtversicherung ist, auf einem freiwilligen Entschluß des VN zur Selbstvorsorge beruht. Beide Umstände sind ohne Einfluß darauf, was der einzelne Versicherer als seine – zu vergütende – Leistung anzubieten gewillt ist. Es bleibt dementsprechend auch sein Unternehmerrisiko, ob sich diese Leistung zu dem geforderten Preis – der Prämienzahlung – verkaufen läßt. Tatsache und Höhe der jeweiligen Prämienforderung vermögen den Umfang der zugesagten Versichererleistung nicht zu verändern. Insoweit gibt es im Versicherungsrecht gegenüber den allgemeinen Regeln des Schuldrechts keine Besonderheiten.

3. Da die Rechtsschutzversicherer bewußt den Gesetzeswortlaut zur Beschreibung ihrer Leistungszusage gewählt haben, können sie andererseits nicht ein Verständnis dieser Leistungsbeschreibung beanspruchen, das der Handhabung der zum Vorbild genommenen Gesetzesvorschrift zuwiderläuft.

a) Nichts zu erinnern ist gegen die Ansicht der Beklagten, mit § 1 Abs. 1 ARB habe sie Versicherungsschutz nur für Fälle zugesagt, in denen der VN einen Rechtsstandpunkt einnehme, der aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zutreffend oder zumindest vertretbar erscheine und in denen in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung bestehe. Damit umschreibt die Beklagte zutreffend die Interpretation, die für das Merkmal „hinreichende Erfolgsaussicht” geboten erscheint (vgl. z.B. Leipold in Stein-Jonas, 20. Aufl., 114 Rdn. 29, noch zum Armenrecht).

b) Der Beklagten ist auch darin zuzustimmen, daß der Rechtsschutzversicherer unter Zugrundelegung des ihm unterbreiteten Sachverhalts eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen kann und zur Beurteilung vornehmen muß, ob hinreichende Erfolgsaussicht besteht; ferner daß er in diese Prüfung die Einwendungen des Gegners des VN einzubeziehen hat. Diese hat der VN gemäß § 15 ARB dem Rechtsschutzversicherer, soweit die Einwendungen bereits bekannt sind, mitzuteilen.

c) Der Beklagten ist auch darin beizutreten, daß der Rechtsschutzversicherer nicht unbesehen jeden Beweisantritt hinzunehmen hat. Unzulässige oder ungeeignete Beweismittel können hinreichende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung schlechthin nicht begründen oder umgekehrt, wenn der Gegner des VN insoweit beweisführungsbelastet ist, nicht gefährden. Ihnen ist auch im Prozeß nicht nachzugehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19. September 1973 – VIII ZR 102/72 – WarnRspr. 1973 Nr. 199).

4. Die Beklagte meint jedoch, darüber hinaus eine Kostendeckungszusage auch dann ablehnen zu können, wenn sie es für unwahrscheinlich erachtet, daß erhebliche, aber bestrittene Tatsachen vom VN mit den von ihm benannten, grundsätzlich geeigneten Beweismitteln bewiesen werden können, oder wenn sie der Ansicht ist, der Gegner ihres VN werde den ihm obliegenden Beweis für bestrittene Tatsachen führen können.

Eine vorweggenommene Beweiswürdigung im Prozeßkostenhilfe- (früherArmenrechts-) Verfahren wird allerdings in eng begrenztem Rahmen für zulässig erachtet (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1959 – III ZR 111/58 – LM ZPO § 118a (a.F.) ZPO Nr. 1 und Schneider in Zöller, ZPO 15. Aufl., § 114 Rdn. 35, ders. wesentlich weitergehend in MDR 1987, 22). Gerade das zitierte BGH-Urteil weist indes aus, daß die Beweisantizipation bei Zeugenaussagen grundsätzlich auch im Armenrechtsverfahren nicht in Betracht kam. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat – mit gutem Grund – betont, daß der Richter grundsätzlich das Armenrecht zu bewilligen hat, wenn er eine Zeugenvernehmung im Armenrechtsverfahren nicht durchführt, andererseits aber über die Klage erst nach Vernehmung der Zeugen entscheiden kann. Sonst würde augenfällig entgegen dem Willen des Gesetzes das Recht der armen Partei verkürzt. Dieser Grundsatz gilt weiter im Prozeßkostenhilfeverfahren, das an den sogenannten objektiven Bewilligungsvoraussetzungen nichts geändert hat und die Möglichkeit einer vorgezogenen Beweiserhebung nicht ausschließt (s. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 45. Aufl., § 114 Anm. 2 B a). Allerdings werden Zeugenvernehmungen in ihm grundsätzlich nicht durchgeführt, § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Berücksichtigt der Rechtsschutzversicherer zudem, wie von der Sache her geboten, daß ihm die Möglichkeiten des Gerichts zur Anhörung des Gegners wie zur (vorgezogenen) Beweiserhebung (durch ein Gericht) nicht zur Verfügung stehen, so wird er bei vertragsgerechtem Vorgehen, das er seinem VN schuldet, nur selten zu einer die Belange des VN angemessen wahrenden Ablehnung der Deckungszusage aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gelangen können. Geht es, wie hier, vorrangig um Zeugenvernehmungen, deren Ergebnis typischerweise nicht zulässig vorausgesagt werden kann, so kommt eine die Ablehnung von Rechtsschutz rechtfertigende Beweisantizipation des Versicherers grundsätzlich nicht in Betracht. Das gilt jedenfalls dann, wenn es um die erstmalige Vernehmung der benannten Zeugen in einem gerichtlichen Verfahren geht. Daran ändern auch eidestattliche Versicherungen dieser Zeugen zu dem Beweisthema nichts; sie sind, was die Richtigkeit der Erklärungen anlangt, kein Urkundenbeweismittel. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenbekundung ist der in der Vernehmung gewonnene persönliche Eindruck, der maßgeblich auf den Möglichkeiten beruht, dem vernommenen Zeugen Fragen zu stellen und ihn zu Präzisierungen seiner Aussagen zu veranlassen sowie sein gesamtes Aussageverhalten zu beobachten. Solange diese Möglichkeiten einer Überzeugungsbildung nicht wenigstens einmal ausgeschöpft worden sind und ihr Ergebnis nicht in einer gerichtlichen Beweiswürdigung seinen Niederschlag gefunden hat, kommt die Versagung von Rechtsschutz (wie von Prozeßkostenhilfe) nicht in Betracht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die von der Beklagten als ihr erlaubt beanspruchte Beweisantizipation in ihrem Schwerpunkt Zeugenaussagen betrifft und zwar nur Aussagen von Zeugen, die erst in den gerichtlichen Verfahren mit den vom Kläger aufgeführten Lebensversicherern zu vernehmen waren. Ein etwaiger Ausnahmefall zulässiger Beweisantizipation kommt demnach eindeutig nicht in Betracht.

Im Ergebnis hat das Berufungsgericht somit zutreffend entschieden, daß die Beklagte dem Kläger nicht mangels ausreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung den Versicherungsschutz verweigern durfte.

5. Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich die Beklagte in erster Instanz auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 ARB, § 6 WG berufen habe. Ausweislich S. 6, 1. Abs., des landgerichtlichen Urteils habe sie geltend gemacht, trotz Aufforderung habe der Kläger sie nicht vollständig über das Gutachten des Dr. H. sowie über Versicherungsbedingungen und Versicherungsanträge unterrichtet und ihr diese Unterlagen nicht zur Einsichtnahme vorgelegt. Habe die Beklage sich aber einmal auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen, so seien die Gründe austauschbar. In der Berufungsbegründung habe sie geltend gemacht, der Kläger habe seine Klagen gegen Lebensversicherer erst durch falsche Angaben schlüssig gemacht. So habe er behauptet, er sei stets ohne Beschwerden gewesen, habe keine falschen Angaben bei Abschluß der verschiedenen Versicherungen gemacht, anderslautende Angaben in ärztlichen Berichten der Medizinischen Hochschule Hannover seien unrichtig und ihm nicht erklärlich. In diesem Vorbringen liege gleichzeitig der Vorwurf, der Kläger habe der Beklagten gegenüber falsche Angaben gemacht. Das Berufungsgericht hätte den Beweisantritten in der Berufungsbegründung nachgehen müssen, der Kläger sei bereits am 18. Februar 1982 von Dr. H. auf seine Blutdruckschwankungen hingewiesen worden; für das Revisionsverfahren sei demnach zu unterstellen, der Kläger habe bei der Stellung sämtlicher Versicherungsanträge, jedenfalls aber vor Versicherungsbeginn, Kenntnis gehabt von dem Bluthochdruck, diesen in den Gesundheitsfragen jedoch nicht angegeben und ihr, der Beklagten, dieses Verhalten wiederum verheimlicht.

Landgericht und Oberlandesgericht haben eine Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 15 ARB nicht erörtert. Gegenüber dem Vorbringen der Beklagten in erster Instanz, der Kläger habe ihr trotz entsprechender Aufforderung das Gutachten von Dr. H. und Versicherungsunterlagen nicht zugänglich gemacht und damit gegen § 15 ARB verstoßen, hat der Kläger umgehend unter Beweisantritt erwidert, er habe die gewünschten Versicherungsunterlagen vorgelegt. Er hat ferner ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 26. Oktober 1983 vorgelegt, in dem er die Beklagte darauf hat hinweisen lassen, daß ihm ärztliche Befundberichte nicht zugänglich gemacht worden seien. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Sie hat keinen Beweis dafür angeboten, daß der Kläger dennoch ein Gutachten des Dr. H. hätte vorlegen können. Ihrem Vorbringen war demnach auch im Berufungsverfahren nicht weiter nachzugehen.

In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 15 ARB nicht geltend gemacht. Wenn der Versicherer wegen einer solchen Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit beanspruchen will, muß er sich unmißverständlich ausdrücken. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung jedoch nur argumentiert, mit dem von ihr aufgezeigten Verhalten habe der Kläger anläßlich seiner Antragstellung bei den Lebensversicherern gegen § 16 VVG verstoßen; sein Begehren nach Gewährung von Rechtsschutz sei nicht gerechtfertigt, weil er die Prozesse gegen die Lebensversicherer mit unwahren Behauptungen führe, so daß seine Rechtsverfolgung ohne hinreichende Erfolgsaussicht sei. Daß man ein solches Prozeßverhalten auch dahin auswerten kann, der VN informiere konsequenterweise seinen Rechtsschutzversicherer ebenfalls wahrheitswidrig, was diesem ein Recht gebe, Leistungsfreiheit geltend zu machen, genügt nicht für die Annahme, die Beklagte sei tatsächlich so vorgegangen, auch wenn sie dies gar nicht erklärt hat.

6. Die erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft. Sie ist nicht begründet, § 565a ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609549

NJW 1988, 266

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge