Rz. 6

Wohl aber unterliegt der Vollziehungsanspruch nach § 194 BGB der Verjährung,[8] so dass sich eine stiftungsähnliche Dauerlösung letztendlich nur erreichen lässt, wenn es gelingt, diese Verjährung zu verhindern. Es gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Zu beachten ist aber § 199 Abs. 3a BGB, wonach ein Anspruch, dessen Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs verjährt. Als auslösender Tatbestand für einen Neubeginn der Verjährung kommt ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht. Ist der Beschwerte zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so bei einer Leibrente, führt jede Leistung zu einem Neubeginn der Verjährung des Stammrechts.[9] Das bedeutet, dass die Vollziehung künftiger Leistungen weiterhin verlangt werden kann. Handelt es sich um eine oder mehrere einmalige Leistungen, steht man vor dem Problem, dass die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über 30 Jahre hinaus erschwert werden kann (§ 202 Abs. 2 BGB). Denkbar sind daher nur Ersatzlösungen, die im Ergebnis auf eine mittelbare Verlängerung der Verjährungsfrist hinauslaufen.

[8] OLG Frankfurt ZErb 2013, 40; SchlHOLG SchlHA 2017, 466 Rn 81 ff.
[9] Palandt/Ellenberger, § 212 Rn 5; zust. SchlHOLG SchlHA 2017, 466 Rn 84.

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