Gesetzestext
A. Anordnung der Auflage
I. Testament, Erbvertrag
Rz. 1
Eine Auflage kann in einem Testament (§ 1940 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 Abs. 1 BGB) angeordnet werden. Im Erbvertrag kann sie vertragsmäßige Verfügung (§ 2278 BGB) und in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügung sein (§ 2270 BGB). Ergänzend gelten aufgrund der Verweisung in § 2192 BGB bestimmte Vorschriften über das Vermächtnis entsprechend. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend. Vielmehr können weitere Vorschriften des Vermächtnisrechts entsprechend angewendet werden, soweit dies nicht durch die fehlende Gläubigerstellung des Auflagebegünstigten gerade ausgeschlossen ist.[1]
II. Bindungswille
Rz. 2
Die Auflage muss angeordnet werden. Verlangt ist daher eine Äußerung des Erblassers, die den Betroffenen rechtlich bindet. Das unterscheidet die Auflage von einem Wunsch oder einer Empfehlung.
B. Zweck der Auflage
I. Subjektiver Zweck
Rz. 3
Wird ein subjektiver Zweck verfolgt, sollen bestimmte oder bestimmbare Rechtsträger in den Genuss der Leistung kommen. Begünstigte können natürliche oder juristische Personen wie auch rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB) sein. Hat die Leistung Vermögenswert, hätte statt der Auflage auch ein Vermächtnis angeordnet werden können.
II. Objektiver Zweck
Rz. 4
Für einen objektiven Zweck kann ein subjektives Recht nicht begründet werden,[2] so dass ein Vermächtnis nicht in Betracht kommt, sondern nur eine Auflage. Solche Auflagen fördern einen unbestimmten und unbestimmbaren Personenkreis und können stiftungsähnlichen Dauerzwecken dienen.[3] Hierher gehören auch die Auflagen, die zugunsten eines nicht rechtsfähigen Lebewesens angeordnet werden: Der Erbe wird verpflichtet, ein Haustier zu pflegen oder die Pflege zu bezahlen.[4]
III. Nur Belastung des Beschwerten
Rz. 5
Die Auflage kann den Beschwerten belasten, ohne dass die Erfüllung einem Begünstigten oder der Allgemeinheit zugutekommt. Bsp. solcher Auflagen sind Grabbesuche am Todestag oder die Verpflichtung, über einen Nachlassgegenstand nicht zu verfügen.
C. Beschwerter
I. Erbe, Vermächtnisnehmer
Rz. 6
Mit einer Auflage beschwert werden kann nur ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer (§ 1940 BGB). Im Zweifel ist der Erbe beschwert (§ 2147 BGB). Beschwert kann auch der Vorerbe sein. Ein Nacherbe ist erst ab dem Eintritt der Nacherbfolge beschwert.[5] Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer, die mit der gleichen Auflage beschwert sind, sind im Zweifel nach dem Verhältnis der Erbteile oder des Wertes der Vermächtnisse beschwert (§ 2148 BGB).
II. Auflagenbegünstigter
Rz. 7
Der aus einer Auflage Begünstigte kann nicht mit einer (Unter-)Auflage beschwert werden.
III. Wegfall des Erstbeschwerten
Rz. 8
Sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat, bleibt eine Auflage wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist dann, wem der Wegfall des Erstbeschwerten unmittelbar zustattenkommt (§§ 2161, 2192 BGB). Der Ersatzmann muss aufgrund der Anordnung des Erblassers nachrücken. Stirbt der Beschwerte nach dem Erbfall, ohne weggefallen zu sein, geht seine Verpflichtung aus der Auflage als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB) auf seine Erben über. Eine Auflage, die nur einen bestimmten Beschwerten belasten soll und in diesem Sinne höchstpersönlich ist, erlischt jedoch mit dem Tod des Beschwerten.[6] Hat sich der Erblasser dazu nicht ausdrücklich erklärt, kann die Art der Auflage Aufschluss geben. Soll nur der Beschwerte selbst eine Handlung vornehmen, z.B. das Unternehmen des Erblassers fortführen, ist die Auflage höchstpersönlich. Geht es um die Weitergabe von Vermögenswerten, wird man Höchstpersönlichkeit nur in Ausnahmefällen bejahen können. Gegen eine höchstpersönliche Auflage spricht, wenn der Erblasser einen Ersatzauflagebegünstigten bestimmt hat.
D. Inhalt und Wirksamkeit der Auflage
I. Gegenstand einer Auflage
Rz. 9
I.R.d. gesetzlichen Verpflichtungsmöglichkeiten kann der Erblasser jede Leistung zum Inhalt einer Auflage machen, ein positives Tun oder ein negatives Tun in Gestalt eines Unterlassens oder eines Duldens. Vermögenswert muss der Leistung nicht zukommen. Wenn eine Auflage zum Inhalt hat, dem Begünstigten einen Gegenstand zukommen zu lassen, muss der Gegenstand kein Bestandteil des Nachlasses sein. Der Erblasser kann den Beschwerten verpflichten, einen nachlassfremden Gegenstand zu übertragen (Verschaffungsauflage; vgl. dazu Rdn 21), auch einen Gegenstand aus seinem Eigenvermögen.
II. Vollziehbarer Inhalt
Rz. 10
Die Auflage muss einen vollziehbaren Inhalt haben. Lässt er sich auch durch Auslegung (§ 2084 BGB) nicht ermitteln, ist die Auflage unwirksam, wenn sie nicht in eine andere Auflage umgedeutet werden kann, z.B. in eine Zweckauflage, die vollziehbar ist.
III. Unwirksamkeit der Auflage
Rz. 11
Eine Auflage, die auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbo...
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