Rz. 2

Die erloschenen Rechtsverhältnisse leben mit absoluter Wirkung wieder auf, also auch im Verhältnis zu Dritten, und zwar einschließlich sämtlicher Nebenrechte, wie Bürgschaften oder Pfandrechte.[1] Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls tritt jedoch nicht ein. Für die Dauer der Vorerbschaft schuldet der Vorerbe daher auf eine wiederaufgelebte Verbindlichkeit des Erblassers keine Zinsen, noch kann er solche auf Forderungen gegen den Erblasser vom Nacherben verlangen.[2] Der Rang von Nebenrechten, insbesondere Pfandrechten, bestimmt sich grundsätzlich ebenfalls nach dem Zeitpunkt des Wiederauflebens; zwischenzeitlich bestellte andere Belastungen gehen also dem wiederaufgelebten Pfandrecht vor.[3] Bei Grundpfandrechten wirkt allerdings die Eintragung rangwahrend; ein Grundpfandrecht des Erblassers an einem Grundstück des Vorerben lebt daher mit seinem alten Rang wieder auf.[4] Ist es jedoch zu Unrecht gelöscht worden, hat die Neueintragung im Rang nach den inzwischen eingetragenen Belastungen zu erfolgen.[5]

 

Rz. 3

Fraglich ist, ob § 2143 BGB analoge Anwendung findet, wenn Personengesellschaften lediglich aus dem Erblasser und dem Vorerben bestanden, so dass sich mit dem Erbfall alle Gesellschaftsanteile in der Hand des Gesellschafter-Vorerben vereinigten. Nach herkömmlicher Auffassung hat diese Vereinigung die Beendigung der Gesellschaft zur Folge.[6] Im Verhältnis zum Nacherben ist die Gesellschaft gleichwohl nicht als endgültig erloschen anzusehen.[7] Ob die Gesellschaft im Nacherbfall entsprechend § 2143 BGB automatisch wieder auflebt[8] oder ob der Nacherbe nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Neubegründung der Gesellschaft gegen den Vorerben hat, ist indessen nicht abschließend geklärt.[9]

 

Rz. 4

Für die Anwendung von § 2143 BGB ist kein Raum, wenn die mit der Vermögensvereinigung verbundene Konfusions- oder Konsolidationswirkung bereits aus anderen Gründen nicht eingetreten ist oder vor dem Nacherbfall rückgängig gemacht wurde (z.B. weil der Nachlass aufgrund Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Testamentsvollstreckung zum Sondervermögen geworden ist).[10] Gleiches gilt, wenn nach dem Tod des Erblassers an dem Rechtsverhältnis auf der einen Seite eine Mit-Vorerbengemeinschaft und auf der anderen Seite lediglich ein Mit-Vorerbe beteiligt sind.[11] Indessen ist § 2143 BGB auch dann anwendbar, wenn nur hinsichtlich eines Teils der Erbschaft Nacherbfolge angeordnet ist; als selbstständiger Rechtsträger tritt hier die zwischen Vor- und Nacherben insoweit entstehende Erbengemeinschaft auf.[12]

 

Rz. 5

Während der Dauer der Vorerbschaft ist die Verjährung der zwischenzeitlich erloschenen Forderungen entsprechend § 205 BGB gehemmt.[13] Nacherbe und Vorerbe können schon vor Eintritt des Nacherbfalls gegeneinander auf Feststellung klagen, dass ihnen mit Eintritt des Nacherbfalls durch den Erbfall erloschene Rechte zustünden.[14]

[1] Staudinger/Avenarius, § 2143 Rn 5 f.
[2] Vgl. nur Staudinger/Avenarius, § 2143 Rn 4.
[3] MüKo/Grunsky, § 2143 Rn 2.
[4] Staudinger/Avenarius, § 2143 Rn 5.
[5] Staudinger/Avenarius, § 2143 Rn 5; Soergel/Harder-Wegmann, § 2143 Rn 2.
[6] Vgl. nur Stimpel, in: FS Rowedder, S. 477 f.
[8] So offenbar Soergel/Harder-Wegmann, § 2143 Rn 2.
[9] Vgl. Baur/Grunsky, ZHR 133, S. 209, 217 ff.; Stimpel, in: FS Rowedder, S. 477, 478 ff.
[10] BGHZ 48, 214 = NJW 1967, 2399.
[11] Soergel/Harder-Wegmann, § 2143 Rn 3.
[12] Staudinger/Avenarius, § 2143 Rn 2; MüKo/Grunsky, § 2143 Rn 1.
[13] Soergel/Harder-Wegmann, § 2143 Rn 4; Staudinger/Avenarius, § 2143 Rn 8, der sich allerdings nicht auf § 205 BGB, sondern auf allg. Erwägungen stützt.
[14] BGH LM Nr. 5 zu § 2100.

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