Rz. 2

Entsprechend § 566 Abs. 1 BGB tritt der Nacherbe mit dem Nacherbfall automatisch in die vom Vorerben begründete Vermieter-/Verpächterstellung ein. Der Vorerbe haftet dem Mieter/Pächter jedoch wie ein selbstschuldnerischer Bürge, wenn der Nacherbe seine Pflichten nicht erfüllt, § 566 Abs. 2 S. 1 BGB. Von dieser Haftung kann sich der Vorerbe durch Anzeige des Eintritts des Nacherbfalls an den Mieter/Pächter befreien, § 566 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Nacherbe tritt auch in die Rechte und Pflichten aus den vom Mieter/Pächter geleisteten Sicherheiten ein, und zwar unabhängig davon, ob er sie vom Vorerben empfangen hat. Der Vorerbe haftet jedoch subsidiär für die Rückgewährverpflichtung, § 566a BGB. Vorausverfügungen des Vorerben sowie Vereinbarungen mit dem Mieter/Pächter über den Miet-/Pachtzins und Aufrechnungen des Mieters/Pächters sind nur i.R.d. §§ 566b Abs. 1, 566c–566e BGB wirksam. Da § 1056 BGB nicht auf § 566b Abs. 2 BGB verweist, muss der Nacherbe Verfügungen des Vorerben über den Miet-/Pachtzins für eine spätere Zeit als den auf den Eintritt des Nacherbfalls folgenden Monat auch dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Eintritts der Nacherbfolge kennt. Ein mietvertraglicher Baukostenzuschuss oder bereits im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlungen über die genannte Grenze hinaus sind jedoch auch dem Nacherben gegenüber wirksam.[6]

 

Rz. 3

Bei einer Weiterveräußerung des vermieteten/verpachteten Grundstücks oder Schiffs oder im Fall des Eintritts einer weiteren Nacherbfolge gelten gem. § 567b BGB die Regelungen der §§ 566 Abs. 1, 566a, 566b Abs. 1, 566c–566e BGB entsprechend.

[6] Staudinger/Avenarius, § 2135 Rn 8; Soergel/Harder-Wegmann, § 2135 Rn 2.

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