I. Privatrechtliche Lasten

 

Rz. 2

Außerordentliche Lasten können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Zu den privatrechtlichen Lasten zählen: (1) die meisten Nachlassverbindlichkeiten, darunter vor allem Erblasserschulden; (2) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen – soweit sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergibt, dass allein der Vorerbe belastet sein soll;[5] (3) Pflichtteilsansprüche; (4) die aus den gesetzlichen Vermächtnissen der §§ 1963, 1969 BGB folgenden Verpflichtungen; (5) die Beerdigungskosten,[6] Kosten der Todeserklärung, der Testamentseröffnung und der gerichtlichen Nachlassfürsorge; (6) die nach § 1371 Abs. 4 BGB zu gewährenden Mittel für eine angemessene Ausbildung; (7) die Gebühren eines Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers. Weitere auf den Stammwert von Nachlassgegenständen gelegte privatrechtliche Lasten sind die während der Vorerbschaft fällig werdenden Kapitalien oder Kapitalwerte von Hypotheken, Grundschulden und Reallasten; deren Rückzahlung oder Ablösung kann aus der Substanz bestritten werden, anfallende Zinsen oder die einzelnen Leistungen aus einer Rentenschuld (§ 1199 BGB) sind jedoch gem. § 2124 Abs. 1 BGB vom Vorerben zu tragen.[7] (Zu den Besonderheiten bei einer Tilgungshypothek siehe § 2124 Rdn 4).

[5] Vgl. RG Recht 1909 Nr. 694.
[6] Hierzu näher Woitkewitsch, MDR 2010, 57.
[7] MüKo/Grunsky, § 2126 Rn 3.

II. Öffentlich-rechtliche Lasten

 

Rz. 3

Öffentlich-rechtliche Lasten sind z.B. Erschließungsbeiträge oder Straßenanliegerbeiträge, auch wenn für sie Ratenzahlung vorgesehen ist. Ferner gehören dazu kraft ausdrücklicher Regelung in § 20 Abs. 4 ErbStG die Erbschaftsteuer[8] sowie – im Hinblick auf die Bemessung nach dem Wert der Sache und nicht der Nutzungen – die nach den §§ 16, 17 EStG auf die Veräußerung von Gewerbebetrieben bzw. Mitunternehmeranteilen und wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften anfallenden Einkommensteuern.[9] Laufende Steuern, wie die Grundsteuer, die Kfz-Steuer oder die Gewerbesteuer, sind indessen als gewöhnliche Lasten vom Vorerben zu tragen.[10]

[8] Wird sie erst nach Eintritt des Nacherbfalls festgesetzt, hat der Nacherbe den Vorerben (bzw. dessen Erben) freizustellen, LG Bonn ZEV 2012, 321.
[9] BGH MDR 1968, 566; BGH NJW 1980, 2465.
[10] MüKo/Grunsky, § 2126 Rn 5.

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