Rz. 4
"Andere Aufwendungen" i.S.v. Abs. 2 sind außergewöhnliche Erhaltungskosten, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen. Darunter fallen etwa größere Instandsetzungsarbeiten und notwendige Erneuerungen, die den Wert der Nachlassgegenstände langfristig steigern, wie die Rationalisierung eines Maschinenparks, der Einbau einer modernen Heizungsanlage und Isolierverglasung an Fenstern,[17] aber auch Wiederherstellungsmaßnahmen wie die Wiedererrichtung eines abgebrannten Hauses.[18] Nach überwiegender Meinung stellt auch der Tilgungsanteil aus einem noch vom Erblasser her grundpfandlich gesicherten Darlehen – anders als die Zinszahlung, die zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten zählt – außergewöhnlichen Aufwand dar.[19]
Rz. 5
Die Entscheidung über Erforderlichkeit und Umfang der außergewöhnlichen Aufwendungen liegt wie beim Beauftragten, § 670 BGB, im pflichtgemäßen Ermessen des Vorerben.[20] Die Aufwendungen kann er aus dem Stamm der Erbschaft bestreiten; wenn die flüssigen Mittel hierfür nicht ausreichen, kann er hierzu Nachlassgegenstände veräußern. Der Nacherbe ist zur Zustimmung nach § 2120 BGB verpflichtet.[21] Der Vorerbe kann auch einen Kredit aufnehmen, um außergewöhnliche Aufwendungen zu bestreiten, dieser muss allerdings den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung genügen. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn Zinsen und Tilgung nicht aus den Erträgen der Erbschaft gezahlt werden können und die Substanz des Nachlasses daher immer weiter aufzehren[22] oder der Vorerbe gegenüber dem Nacherben nicht sicherstellt, dass die Kreditmittel zweckgebunden verwendet werden, z.B. durch Einschaltung eines die Erbschaftsinteressen des Nacherben wahrenden erfahrenen und zuverlässigen Treuhänders.[23] Der Vorerbe ist in solchen Fällen verpflichtet, angemessene fortlaufende Tilgungsleistungen zu erbringen; die Tilgung darf nicht vollständig dem Nacherben überlassen werden.[24]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen