Gesetzestext

 

(1)Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.

(2)Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe.

A. Nur teilweise Einsetzung auf Bruchteile

 

Rz. 1

Für den Fall, dass der Erblasser von mehreren Erben nicht alle, sondern lediglich einige ohne Festlegung eines bestimmten Bruchteils der Erbschaft eingesetzt hat, greift Abs. 1. Danach erhalten die Letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft. Zunächst müssen also die Erbteile der auf bestimmte Bruchteile eingesetzten Erben addiert werden. Sofern danach noch ein Rest verbleibt, ist dieser auf die übrigen Erben zu verteilen, im Zweifel nach § 2091 BGB nach Köpfen (siehe § 2091 Rdn 1 ff.). Grundsätzlich unerheblich für die Anwendung des Abs. 1 ist es, ob die Erbeinsetzungen in einem oder in mehreren Testamenten enthalten sind. Dies gilt naturgemäß nicht, wenn die in einem späteren Testament verfügte unbestimmte Erbeinsetzung als Alleinerbeneinsetzung und damit als Widerruf der vorherigen Einsetzung auf Bruchteile anzusehen ist.

B. Die bestimmten Bruchteile erschöpfen bereits die Erbschaft

 

Rz. 2

Auch hier trägt der Gesetzgeber, ähnlich der Vorschrift des § 2090 BGB, dem Fall Rechnung, dass sich der Erblasser schlicht verrechnet hat. Sofern nämlich bei der durchzuführenden Addition der Erbteile der auf bestimmte Bruchteile eingesetzten Erben kein Rest verbleibt, der noch auf die übrigen eingesetzten Erben verteilt werden könnte (weil 100 % oder mehr verteilt sind), so ordnet Abs. 2 eine verhältnismäßige Minderung der bestimmten Bruchteile an, um zu vermeiden, dass die ohne Bruchteile eingesetzten Erben entgegen dem Willen des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Danach erhält jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben zumindest so viel wie der mit dem geringsten bestimmten Bruchteil bedachte Erbe. Abs. 2 ist auch dann anzuwenden, wenn die bestimmten Bruchteile gleich hoch sind.

 

Beispiel

A wurde zu ½ und B zu ⅓ und C zu 1/6 als Erben eingesetzt. D und E sind ohne Bestimmung eines Bruchteils eingesetzt. Im Hinblick auf D und E ist von dem geringsten bestimmten Bruchteil, also 1/6, auszugehen. Da hierdurch rechnerisch das Ganze aber überschritten würde (8/6), ist eine verhältnismäßige Minderung gem. § 2090 BGB vorzunehmen (vgl. § 2090 Rdn 3): Der gemeinschaftliche Nenner ist 6, so dass das Verhältnis 3/6 zu 2/6, zu 3 x 1/6, also 3:2:1:1:1 beträgt. Die Addition dieser Zähler ergibt als neuen Nenner 8, so dass im Ergebnis die Erbquote von A ⅜, von B 2/8 und von C, D und E jeweils ⅛ beträgt.

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