Rz. 1
Die Vorschrift des § 2091 BGB ergänzt eine vom Erblasser unvollkommen vorgenommene Erbeinsetzung, nämlich die Einsetzung mehrerer Erben ohne Bestimmung der auf sie entfallenden Bruchteile. Die Ergänzungsregel stellt den Satz auf, dass in diesen Fällen die gleichmäßige Aufteilung nach Köpfen dem mutmaßlichen Erblasserwillen entspricht. Vorrangig sind die §§ 133, 2084, 2087 und 2066–2069 BGB zu beachten.
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