Rz. 26

Schenkt der Erblasser den Vermögensgegenstand dem Bedachten bereits zu Lebzeiten, ist zu unterscheiden: Kam es dem Erblasser bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen auf die Zuwendung der Gegenstände ohne Ausgleichszahlungen an, verringert die Schenkung die Erbquote oder lässt die Erbeinsetzung gar ganz entfallen. Wollte der Erblasser dagegen mit der Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände nur eine bestimmte Beteiligung am späteren Nachlass festlegen, bleiben spätere Schenkungen (ebenso wie ein späterer Vermögenszuwachs) für die Erbquote ohne Bedeutung; allerdings kann sich im Wege ergänzender Auslegung dann eine Anrechnungspflicht (etwa im Rahmen einer mit der Erbeinsetzung verbundenen Teilungsanordnung, § 2048 BGB) ergeben.[50]

[50] BGH ZEV 1997, 22 m. Anm. Skibbe = FamRZ 1997, 349; BayObLG ZEV 1997, 162 = FamRZ 1997, 1177; Horn, in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, § 9 Rn 48.

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