Rz. 80
Norm | Anfechtungsgrund | Anfechtungsberechtigung | Form | Frist | |
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1. Einseitiges Testament | Es besteht zu Lebzeiten kein Anfechtungsrecht des Erblassers, da das Testament jederzeit widerrufen werden kann. | ||||
2. Erbvertrag | |||||
a) einseitige Verfügungen | Es besteht zu Lebzeiten kein Anfechtungsrecht des Erblassers, da einseitige Verfügungen jederzeit widerrufen werden können. | ||||
b) vertragsmäßige Verfügungen | §§ 2281, 2078, 2079 BGB | Erklärungsirrtum/Inhaltsirrtum/Motivirrtum/Drohung | Erblasser | notarielle Beurkundung der Anfechtungserklärung, die dem anderen Vertragspartner zugehen muss, § 2282 BGB | § 2283 BGB 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw. 1 Jahr ab Beendigung der Zwangslage im Fall der Drohung |
3. Gemeinschaftliches Testament | |||||
a) einseitige Verfügungen | siehe unter I. Ziff. 1 wie bei einseitigen Testamenten | ||||
b) wechselbezügliche Verfügungen | siehe unter I. Ziff. 2 a) wie bei vertragsmäßigen Verfügungen |
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