Rz. 80

 
  Norm Anfechtungsgrund Anfechtungsberechtigung Form Frist
1. Einseitiges Testament Es besteht zu Lebzeiten kein Anfechtungsrecht des Erblassers, da das Testament jederzeit widerrufen werden kann.
2. Erbvertrag
a) einseitige Verfügungen Es besteht zu Lebzeiten kein Anfechtungsrecht des Erblassers, da einseitige Verfügungen jederzeit widerrufen werden können.
b) vertragsmäßige Verfügungen §§ 2281, 2078, 2079 BGB Erklärungsirrtum/Inhaltsirrtum/Motivirrtum/Drohung Erblasser notarielle Beurkundung der Anfechtungserklärung, die dem anderen Vertragspartner zugehen muss, § 2282 BGB § 2283 BGB 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw. 1 Jahr ab Beendigung der Zwangslage im Fall der Drohung
3. Gemeinschaftliches Testament
a) einseitige Verfügungen siehe unter I. Ziff. 1 wie bei einseitigen Testamenten
b) wechselbezügliche Verfügungen siehe unter I. Ziff. 2 a) wie bei vertragsmäßigen Verfügungen

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