Rz. 9

Gem. der Auslegungsregel des S. 2 ist für die Beurteilung der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Termins maßgeblich.[22] Somit kann auch eine Person, die erst nach dem Tode des Erblassers geboren wird, aber bereits vorher gezeugt war, bedacht sein.[23] Dies bedeutet, dass die Auslegungsregel des S. 2 für Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen gilt, welche nicht mit dem Erbfall, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden. Für den Fall, dass der Erblasserwille nicht eindeutig festgestellt werden kann, sind die gesetzlichen Erben zu ermitteln, so als wäre der Erblasser im Zeitpunkt des Wirksamkeitseintritts verstorben.

[22] KG FamRZ 1972, 323.
[23] MüKo/Leipold, § 2066 Rn 18.

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