Gesetzestext

 

1Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. 2Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Neben § 2043 BGB (Aufschub der Auseinandersetzung bei unbestimmten Miterben) und § 2044 BGB (Ausschluss der Auseinandersetzung) bietet § 2045 BGB die dritte Ausnahme von § 2042 BGB und dem Recht eines jeden Miterben, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen. Die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und somit auch die notwendige abschließende Feststellung der betroffenen Gläubiger findet am sinnvollsten vor der Teilung des Nachlasses statt. Um vor einer Teilung des Nachlasses (und den sich ergebenden Haftungskonsequenzen aus §§ 2058, 2059 BGB) zunächst allen Miterben die Möglichkeit zu geben, die Nachlassgläubiger im Rahmen eines Aufgebotes festzustellen, gewährt § 2045 BGB jedem Miterben eine aufschiebende Einrede gegen den geltend gemachten Auseinandersetzungsanspruch (zu den Rechtsfolgen der Einrede vgl. Rdn 6). Die Vorschrift wird ergänzt durch die Regelung des § 2046 BGB, wonach jeder Miterbe vor der Auseinandersetzung die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verlangen kann.

B. Tatbestand

I.S.  1

1. Jeder Miterbe

 

Rz. 2

Siehe zum Begriff zunächst § 2033 Rdn 2 sowie § 2042 Rdn 2. Der Anspruch kann nicht durch Bestimmungen des Erblassers ausgeschlossen werden; der Erbe selbst kann jedoch freilich auf die Geltendmachung verzichten (siehe Rdn 3).

2. Verlangen

 

Rz. 3

Der Anspruch ist als Einrede durch den Miterben geltend zu machen und nicht etwa von Amts wegen zu beachten. Die Formulierung "kann" stellt klar, dass die Entscheidung, einen Aufschub zu verlangen, allein beim Erben liegt.

3. Bis zur Beendigung des nach § 1970 BGB zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 BGB bestimmten Anmeldungsfrist

 

Rz. 4

Hinsichtlich der Beendigung des Aufgebotsverfahrens ist § 2015 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden,[1] so dass nach Ausschlussurteil oder Zurückweisung des Antrages auf Erlass zunächst eine Frist von zwei Wochen nach Verkündung der Entscheidung bzw. die Erledigung der eingelegten Beschwerde abzuwarten ist.

Zur Frist gem. § 2061 BGB siehe § 2061 Rdn 1 ff.

[1] Palandt/Weidlich, § 2045 Rn 1.

4. Aufschub

 

Rz. 5

Eine bereits eingereichte Klage auf Auseinandersetzung wird durch die Erhebung der Einrede nicht unbegründet; vielmehr erfolgt eine Aussetzung analog § 148 ZPO.[2] Es hängt dann vom vorprozessualen Verhalten des Beklagten ab, ob ein sofortiges Anerkenntnis nach Fortsetzung des Verfahrens die Kostenfolge des § 93 ZPO nach sich ziehen kann (jedoch zur Prozesstaktik siehe Rdn 8).

[2] RGRK/Kregel, § 2045 Rn 3.

II.S.  2

 

Rz. 6

Voraussetzung für die Einrede nach S. 1 ist es, dass der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens (§§ 433 ff. FamFG) bereits gestellt oder die öffentliche Aufforderung bereits erlassen ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Miterbe dies unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), nachholen.

C. Rechtsfolgen

 

Rz. 7

Siehe Rdn 6.

D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

 

Rz. 8

Unter dem Gesichtspunkt der Kostentragungspflicht dürfte es selten sinnvoll sein, einer erhobenen Auseinandersetzungsklage die Einrede nach § 2045 BGB entgegenzuhalten: Taktisch klüger wird es zumeist sein, auf eine Entscheidung zu drängen, während noch Nachlassverbindlichkeiten bestehen, und der Auseinandersetzungsklage den Einwand des nicht teilungsreifen Nachlasses entgegenzuhalten, so dass der Prozess für den Kläger verloren und nicht lediglich analog § 148 ZPO ausgesetzt wird (siehe auch § 2042 Rdn 14, 60 und 75). Die praktische Bedeutung der Norm ist daher gering.

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