Rz. 40

Jeder Miterbe ist vor der Beschlussfassung anzuhören, insbesondere die Minderheiten. Ein Verstoß hiergegen führt zwar nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, begründet aber möglicherweise Schadensersatzansprüche.[129] Für die Beschlussfassung selbst gibt es keine Form- oder Verfahrensvorschriften. Die Beschlussfassung selbst kann formlos oder auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.[130] Die Willenserklärung des einzelnen Erben ist empfangsbedürftig[131] und kann gegenüber jedem Erben erfolgen. Möglich sind auch wechselseitige Bevollmächtigungen der Erben oder dritter Personen.[132]

[129] BGHZ 56, 47, 56; zweifelnd MüKo/Schmidt, § 745 Rn 19.
[131] OLG Hamm, v. 8.10.1968 – 4 U 167/67, zit. nach FHZivR 15 Nr. 3306.
[132] Damrau, EE 2014, 101, 103.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge