Rz. 40
Jeder Miterbe ist vor der Beschlussfassung anzuhören, insbesondere die Minderheiten. Ein Verstoß hiergegen führt zwar nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, begründet aber möglicherweise Schadensersatzansprüche.[129] Für die Beschlussfassung selbst gibt es keine Form- oder Verfahrensvorschriften. Die Beschlussfassung selbst kann formlos oder auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.[130] Die Willenserklärung des einzelnen Erben ist empfangsbedürftig[131] und kann gegenüber jedem Erben erfolgen. Möglich sind auch wechselseitige Bevollmächtigungen der Erben oder dritter Personen.[132]
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