Rz. 22

Die das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben treten an die Stelle des ursprünglichen Erwerbers, § 464 Abs. 2 BGB, und haften entsprechend ihrem – nun höheren – Anteil für entstehende Steuern (vgl. hierzu § 2032 Rdn 31 f.). Schuldner der Erbschaftsteuer ist und bleibt auch nach Veräußerung der ursprüngliche Erbe, § 20 Abs. 1 ErbStG. Auch nach der Veräußerung haftet aber der Nachlass bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem. § 20 Abs. 3 ErbStG für die Steuer aller Miterben, selbst wenn im Innenverhältnis zwischen ursprünglichem Käufer und Miterbe etwas anderes geregelt sein mag.

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