Rz. 31

Fortbestand und Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft werfen vielfältige steuerliche Probleme auf, die hier nicht einmal nur angerissen werden können (siehe im Übrigen aber auch die Kommentierung zu den jeweiligen Paragrafen).[68] Seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5.7.1990 sind Erbfall und Erbauseinandersetzung als selbstständiger Rechtsvorgang zu beurteilen.[69] Die Finanzverwaltung hat zu der Entscheidung mit dem BMF-Schreiben "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung" vom 14.3.2006[70] und 30.3.2006[71] sowie der Ergänzung durch die OFD Karlsruhe vom 13.11.2006[72] Stellung genommen. Zu den einzelnen Einkunftsarten sind daher die BMF-Schreiben heranzuziehen. Bis zu ihrer Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft steuerlich bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt.[73]

Soweit zum Nachlass ein gewerbliches, freiberufliches oder land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen gehört, werden die Erben Mitunternehmer gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.[74] Auch wenn freiberufliche und gewerbliche Unternehmen zum Nachlass gehören, wird die Abfärberegelung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht angewandt.[75] Gehört ein freiberufliches Unternehmen zum Nachlass und sind nicht alle Miterben Angehörige dieses freien Berufs, wird das freiberufliche Unternehmen durch die Erbengemeinschaft als Gewerbebetrieb fortgesetzt.[76]

 

Rz. 32

Hatte der Erblasser Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung/Verpachtung, so bestimmt nach dem Erbfall die Erbengemeinschaft über die weitere Verwendung. Der Erbengemeinschaft fließt auch der Ertrag zu, so dass sie gemeinsam den Tatbestand der Einkunftserzielung i.S.v. §§ 20 bzw. 21 EStG erfüllen und jeder Miterbe entsprechend seinem Anteil an der Erbengemeinschaft besteuert wird.[77]

[68] Siehe hierzu ausführlich Rißmann/Unger, Die Erbengemeinschaft, § 18 Rn 11 ff.
[70] IV B 2-S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253, nachfolgend "BMF-Schreiben ’Erbengemeinschaft’".
[71] IV B 2-S 2242–15/06, DStR 2006, 652.
[72] S 2242/4-St 111, Lexinform Dok Nr. 5230885.
[73] BMF-Schreiben "Erbengemeinschaft", Rn 1.
[74] Rißmann/Unger, Die Erbengemeinschaft, § 18 Rn 14.
[75] Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung, IV B 2-S 2242–7/06, ZEV 2006, 154, Tz. 4; Rißmann/Unger, Die Erbengemeinschaft, § 18 Rn 14.
[76] Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung, IV B 2-S 2242–7/06, ZEV 2006, 154, Tz. 4; Rißmann/Unger, Die Erbengemeinschaft, § 18 Rn 14.
[77] BMF-Schreiben "Erbengemeinschaft", Rn 6.

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