Rz. 9

Schutzbedürftig i.S.v. § 2034 BGB vor dem Eintritt Außenstehender in die Erbengemeinschaft sind ausschließlich diejenigen Miterben und Erbeserben, die in der Erbengemeinschaft verblieben sind.[18] Hat ein Miterbe bereits seinen Anteil verkauft, zählt er nicht mehr zu den "übrigen Miterben".[19] Würde man den Anwendungsbereich des § 2034 BGB auch auf die bereits ausgeschiedenen Erben erstrecken und ihnen ein "Recht auf Rückkehr" in die Erbengemeinschaft zubilligen, dann ginge dies zugleich zu Lasten der übrigen Miterben und würde deren Rechte aus § 2034 BGB auf weitere verkaufte Erbteile entsprechend vermindern.[20] Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, dann kann ein anderer Miterbe, der den Verkauf verhindern und den verkauften Erbteil stattdessen einem Vierten zuwenden will und den darauf gerichteten Anspruch bereits an diesen verkauft hat, kein Vorkaufsrecht aus Abs. 1 herleiten; Abs. 1 ist im Rahmen einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der andere Miterbe kein "Miterbe" i.S.v. Abs. 1 ist.[21]

 

Rz. 10

Das Vorkaufsrecht steht den Miterben entsprechend § 472 BGB zur gesamten Hand zu.[22] Das bedeutet, dass es zur Ausübung des Vorkaufrechts einer Einigung der Miterben bedarf.[23] Die Erklärung der Miterben muss jedoch nicht gleichzeitig erfolgen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Miterben allein kann daher nur aufschiebend bedingt durch eine dahingehende Einigung aller Miterben, durch das Erlöschen des Rechts oder durch Verzicht auf Ausübung durch die übrigen Miterben wirksam sein.[24] Übt ein Miterbe sein Vorkaufsrecht nicht aus, so sind die übrigen Miterben gem. § 472 S. 2 BGB berechtigt, das Vorkaufsrecht auch ohne Teilnahme und Verpflichtung des nicht interessierten Miterben auszuüben.[25] Dem Miterben, der sein Vorkaufsrecht nicht ausüben will, steht somit kein Widerspruchsrecht zu.

 

Rz. 11

Außenstehende, die bereits einen Anteil an der Erbengemeinschaft erworben haben, werden nicht zu "Miterben" i.S.v. § 2034 BGB (vgl. § 2033 Rdn 11).[26] Das Vorkaufsrecht eines Miterben geht bei der Veräußerung seines Erbanteils auch nicht auf den Erwerber über, es ist gem. § 473 Abs. 1 BGB nicht übertragbar.[27] Das durch Veräußerung (verlorene) Vorkaufsrecht eines Miterben lebt auch nicht beim Erwerber wieder auf, wenn er den veräußernden Miterben später beerbt.[28]

[21] BGH NJW-RR 1990, 1282; Entscheidung ist jedoch ausdrücklich auf den speziellen Fall beschränkt, dass der dem Wortlaut nach vorkaufsberechtigte Miterbe sich durch notariell beurkundeten Vertrag rechtlich bindend bereits zu einer Weiterübertragung des begehrten Erbteils verpflichtet hat, BGH NJW-RR 1990, 1282, 1283.
[22] BGH WM 1979, 1066; BGH NJW 1982, 330.
[24] BGH WM 1979, 1066; BGH NJW 1982, 330.
[25] BGH WM 1979, 1066; BGH NJW 1982, 330.
[26] BGH NJW 1971, 1264.
[27] BGH NJW 1971, 1264; BGH NJW 1983, 2142, 2143; BGH ZErb 2002, 75, 76 = NJW 2002, 820, 821.
[28] BGH ZEV 2011, 249 LS m. Anm. Herrler; OLG Düsseldorf ZEV 2013, 512 m.w.N.

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