Rz. 11

Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[29] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses[30] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschwerungen wie Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche, Teilungsanordnungen, Ausgleichungsansprüche, Testamentsvollstreckung und Nacherbenrechte.[31] Der Erwerber kann – neben dem Veräußerer – einen Erbschein[32] und Nachlassverwaltung sowie -insolvenzverfahren beantragen.[33] Im Insolvenzverfahren tritt der Erwerber an die Stelle des Erben, § 330 Abs. 1 InsO. Die von der Erbengemeinschaft getroffenen Regelungen hinsichtlich Verwaltung und Nutzung wirken auch gegen den Erwerber, § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 746 BGB (siehe hierzu auch § 2038 Rdn 47 f.). Der Erwerber haftet nun neben dem veräußernden Erben gegenüber den Nachlassgläubigern, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB (siehe hierzu § 2382 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 12

Selbst wenn Erwerber sämtliche Miterbenanteile erwerben, können sie ein von den veräußernden Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft geführtes Handelsgeschäft nicht ihrerseits in ungeteilter Erbengemeinschaft weiterführen. Dies gilt auch dann, wenn die Erwerber Nacherben der Veräußerer sind und die Übertragung i.R.d. vorwegegenommenen Erbfolge geschieht.[34]

 

Rz. 13

Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil an die übrigen Miterben, so entsteht keine Bruchteilsgemeinschaft am Erbteil, es sei denn, es liegen abweichende Anhaltspunkte vor (z.B. Angabe von Bruchteilen). Der übertragene Erbteil wächst stattdessen den in Gesamthandsgemeinschaft stehenden Erwerbern ebenfalls zur gesamten Hand an.[35] Übertragen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden.[36]

[29] BGH NJW 1960, 291.
[30] RGZ 83, 27, 30.
[31] MüKo/Gergen, § 2033 Rn 26.
[32] KG OLGE 44, 106.
[33] Palandt/Weidlich, § 2033 Rn 7.
[34] KG ZEV 1999, 28; OLG Thüringen, Beschl. v. 16.6.2014 – 3 W 184/14, Rn 6, juris; a.A. Heil, MittRhNotK 1999, 148; Keller, ZEV 1999, 174.
[35] BayObLG NJW 1981, 830.

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