Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb aller Erbanteile durch mehrere in Bruchteilsgemeinschaft verbundene Personen

 

Normenkette

BGB §§ 2033, 2094; GBO § 22

 

Verfahrensgang

AG (Beschluss vom 14.04.2014)

KG Berlin (Beschluss vom 29.09.1998; Aktenzeichen 1 W 4007/97)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.10.2015; Aktenzeichen V ZB 126/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - vom 14.4.2014 - Nichtabhilfeentscheidung vom 29.4.2014 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1 und 2 zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind im Grundbuch seit dem 7.11.2013 in Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer eingetragen. Die Eintragung erfolgte im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund einer mit Urkunde der Notarin M. in ... vom 25.2.2013 (UR 350/2013) vorgenommenen Erbteilsübertragung. Nach dieser Urkunde übertrugen die seinerzeit in Erbengemeinschaft eingetragenen Voreigentümer A. W. und Dr. E. M. R. ihren jeweiligen Erbanteil am Nachlass von P. W., der nach der Urkunde nur noch aus dem hier betroffenen Grundstück bestehen soll, jeweils zu 1/2 auf die Beteiligten. Mit Schriftsatz vom 29.12.2013, beim Grundbuchamt am 2.1.2014 eingegangen, beantragten die Beteiligten - neben einer Schreibfehlerberichtigung - die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass der Zusatz "in Erbengemeinschaft" gelöscht wird und sie als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen werden. Die Grundbuchrechtspflegerin erließ am 20.1.2014 eine Zwischenverfügung. Sie gab den Beteiligten die Vorlage einer notariellen Erbauseinandersetzung nebst Auflassungserklärung auf, weil die Übertragung von Erbanteilen bzw. deren Bruchteilen nicht zur Entstehung von Miteigentum zu Bruchteilen an den einzelnen Nachlassgegenständen führe.

Der Senat hat die Zwischenverfügung auf Beschwerde der Beteiligten mit Beschluss vom 13.2.2014 (3 W 71/14) aufgehoben, weil das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nach seiner Auffassung nicht mit Rückwirkung behebbar war; auf die Gründe dieses Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Sodann hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag mit denjenigen Erwägungen, die bereits der Zwischenverfügung zugrunde lagen, zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie vertreten unter Bezugnahme auf einen Teil der Rechtsprechung und Kommentarliteratur weiterhin die Auffassung, bei Vereinigung aller Erbanteile in der Hand miteinander in Bruchteilsgemeinschaft verbundener Erwerber gehe der Nachlass und die einzelnen Nachlassgegenstände auf die Erwerber zu Miteigentum nach Bruchteilen über. Die Situation sei mit dem Fall vergleichbar, wenn eine Person sämtliche Erbanteile erwirbt. Führe die Veräußerung dazu, dass die zunächst gesonderten Nachlassanteile insgesamt denselben Rechtssubjekten zustehen, komme es zu deren "Zusammenwachsen", vergleichbar der Anwachsung i.S.v. § 2094 BGB. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Beschwerdebegründung.

Die Grundbuchrechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.4.2014 nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt.

II. Die nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Der Senat hält an seiner bereits in dem Beschluss vom 13.2.2014 angedeuteten Rechtsauffassung fest, dass die zwischen den beiden Voreigentümern bestehende Erbengemeinschaft am Nachlass nach P. W. nicht dadurch beendet ist, dass die Beteiligten durch die notarielle Urkunde vom 25.2.2013 jeweils 1/2 dieser Erbanteile erworben haben. Ein derartiger Erwerb führt nach herrschender Meinung zwar dazu, dass innerhalb der Erbengemeinschaft in Bezug auf die jeweiligen Erbanteile eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht (Demharter, a.a.O., § 47 Rz. 9 m.w.N.), ändert aber nichts am Fortbestehen der gesamthänderischen Bindung in Bezug auf die Erbanteile im Verhältnis zueinander (KGJ 46, A 181 ff.; KG FGPrax 1999, 27 ff.; OLG Köln Rpfleger 1974, 109 f.; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl. 1090; Tiedtke, JuS 1977, 158 ff.; Lehmann NJW 1976, 263 f.; Haegele, Rpfleger 1968, 173, 177; BayObLG NJW 1968, 505 obiter dictum). Soweit die Gegenauffassung (BFH NJW 1975, 2119; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2033 Rz. 15; Staudinger/Werner, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2033 Rz. 7) maßgeblich darauf abstellt, die Situation entspreche derjenigen, in der sämtliche Erbanteile in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person bzw. einer BGB-Gesellschaft vereinigt werden - das führt nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft und zum Untergang der Erbanteile (Soergel/Wolf, a.a.O., m.w.N.) - vermag der Senat dem nicht beizutreten. Diese Auffassung beruht nämlich darauf, dass bei der Vereinigung aller Erbanteile in der Hand einer Person dieselben Rechtsfolgen...

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