Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Erbscheines

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 05.05.1998; Aktenzeichen 9 T 442/98)

AG Dortmund (Aktenzeichen 11 VI 48/98)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

Das Nachlaßgericht hat den von der Beteiligten gestellten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge mit der Begründung zurückgewiesen, für die Erteilung eines Erbscheines sei die Beibringung eines Beschlusses, durch den der verschollene Bruder der Beteiligten, Herr Emil …, für tot erklärt werde, erforderlich, die Antragstellerin lehne es jedoch ab, einen solchen Nachweis zu erbringen. Das Landgericht hat diese Verfahrensweise des Nachlaßgerichts auch insoweit gebilligt, als dieses in den Gründen seiner Entscheidung es abgelehnt hat, anstelle des Todesnachweises nach dem VerschG ein Aufgebot nach § 2358 Abs. 2 BGB zu erlassen.

Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es entspricht anerkannter Auffassung, daß es im pflichtgemäßem Ermessen des Nachlaßgerichts liegt, ob es eine öffentliche Aufforderung gemäß § 2358 Abs. 2 BGB erläßt (OLG Hamburg NJW 1953, 627, 628; KG OLGZ 1971, 89, 93; OLG Frankfurt Rechtspfleger 1987, 203). Das Gericht der weiteren Beschwerde kann deshalb die Ermessensentscheidung des an die Stelle des Nachlaßgerichts tretenen Landgerichts nur eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat oder von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenden Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Keidel/Kuntze, FG, 13. Aufl., § 27 Rdnr. 27 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler läßt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.

Die Kammer hat ihre Ermessensausübung dahin begründet, die Beteiligte sei ohne weiteres in der Lage, einen Antrag auf Todeserklärung ihres Bruders nach dem VerschG zu stellen. Die Beschaffung des urkundlichen Nachweises seines Todes sei deshalb für sie nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden. Die gesetzliche Möglichkeit der öffentlichen Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB diene nicht dem Zweck, einem Beteiligten den im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins obliegenden Nachweis zu ersparen. Der von der Beteiligten angegebene Wert des reinen Nachlasses mit 45.000,00 DM sei jedenfalls nicht so gering, daß ihr die Beschaffung der Urkunde nicht zumutbar sei.

Diese Ermessenserwägungen tragen der in Rechtsprechung und Literatur allgemein vertretenen Auffassung zum Verhältnis zwischen der Möglichkeit der öffentlichen Aufforderung durch das Nachlaßgericht nach § 2358 Abs. 2 BGB einerseits und der Obliegenheit des Antragstellers im Erbscheinsverfahren andererseits, bei der gesetzlichen Erbfolge den Wegfall vorangig erbberechtigter Personen durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§§ 2354 Abs. 2, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB), hinreichend Rechnung. Die Systematik der genannten Vorschriften ergibt unzweideutig, daß das Gesetz dem urkundlichen Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins den Vorang einräumen will. Die Durchführung einer öffentlichen Aufforderung kann nur das letzte Mittel in einer Situation sein, in der die Beibringung des urkundlichen Nachweises dem Antragsteller unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde (BayObLGZ 1948/51, 690, 695; OLG Hamburg a.a.O.; Staudinger/Schilker, BGB, 13. Aufl., § 2358 Rdnr. 28; Frohn Rechtspfleger 1986, 37, 43). Nichts anderes ergibt sich in der Sache aus den von dem Urkundsnotar herangezogenen Ausführungen von Promberger (MK/BGB, 3. Aufl., § 2358 Rdnr. 22 und 24), der die Auffassung teilt, bei der Ermessensausübung des Nachlaßgerichts sei mit der Anordnung der öffentlichen Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB Zurückhaltung geboten gegenüber der Möglichkeit der Todeserklärung und der Todeszeitfeststellung. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kann deshalb die Mühewaltung allein, die mit der Antragstellung auf eine Todeserklärung verbunden ist, die Beteiligte nicht von der Beschaffung der erforderlichen Urkunde befreien. Die Beteiligte ist als mögliche Miterbin neben dem Verschollenen nach § 16 Abs. 2 lit. c VerschG ohne weiteres berechtigt, den Antrag im Todeserklärungsverfahren zu stellen. Ihr stehen auch die erforderlichen persönlichen Daten über den Verschollenen zur Verfügu...

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