Rz. 9

Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so scheiden der Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG bei Tod lediglich aus, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB direkt bzw. über § 161 Abs. 2 HGB für die KG.[26] Der sich ergebende Abfindungsanspruch fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an, §§ 105 Abs. 3, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Tod eines Kommanditisten wird die KG mit dessen Erben fortgesetzt, § 177 HGB.[27]

 

Rz. 10

Die GbR wird ohne anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst, § 727 Abs. 1 BGB. Im Fall der Auflösung der GbR wird die Erbengemeinschaft Mitglied der Abwicklungs-(Liquidations-)Gesellschaft. Die Vererbung von Anteilen an einer Liquidationsgesellschaft vollzieht sich nach rein erbrechtlichen Regeln. Die Einschränkungen, die sich aus der Sondervererbung von Gesellschaftsanteilen ergeben, bestehen insoweit nicht. So werden bei einer Mehrheit von – zur Nachfolge berufenen – Erben nicht, wie bei einer noch werbend tätigen Gesellschaft, die einzelnen Erben je für sich, sondern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Erbengemeinschaft Gesellschafter.[28] Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern vor (Fortsetzungsklausel), dann stehen die Abfindungsansprüche aus § 738 Abs. 1 S. 2 BGB der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu.[29]

 

Rz. 11

Ist die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft durch Gesellschaftsvertrag (Nachfolgeklausel) vererblich gestellt, wird sie im Erbfall nicht gemeinschaftliches Vermögen der mehreren Nachfolger-Erben, sondern gelangt durch Sondererbfolge (Singularsukzession) unmittelbar und geteilt ohne weiteres Dazutun an die einzelnen Nachfolger. Dies ist ein nur ausnahmsweise vorkommender Fall der Erbfolge in einzelne Vermögensgegenstände, der so auch im Gesetz nicht geregelt ist, sondern von der Rspr. entwickelt wurde, um den besonderen Anforderungen im Gesellschaftsrecht Rechnung zu tragen. Im deutschen Erbrecht kommt die Singularsukzession nur ausnahmsweise vor. Die so aufgeteilten Gesellschaftsanteile der Nachfolger gehören aber gleichwohl zum Nachlass.[30] Ist im Gesellschaftsvertrag eine einfache Nachfolgeklausel geregelt, so erwirbt jeder Erbe einen Bruchteil des Gesellschaftsanteils des Erblassers in Höhe der Beteiligung, die auch seiner Quote an der Erbengemeinschaft entspricht. Sofern im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, dass die Gesellschaft lediglich mit bestimmten Erben fortgesetzt werden soll (qualifizierte Nachfolgeklausel), so ist zu unterscheiden:

Erhalten ein oder mehrere Miterben aufgrund ausdrücklicher Regelung lediglich einen Teil des Gesellschaftsanteils des Erblassers, so wächst der übrige Teil den anderen Gesellschaftern an. Die entsprechenden Abfindungsansprüche fallen in den Nachlass und stehen der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu.[31]
Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, dass der oder die Miterben den gesamten Gesellschaftsanteil erhalten sollen.[32] Folgen dem Erblasser mehrere Miterben nach, so bestimmt sich ihr Anteil am Gesellschaftsanteil in erster Linie nach den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag: Nachrangig sind die Anordnungen im Testament heranzuziehen. Fehlen anderweitige Regelungen, so richtet sich der Anteil nach dem Verhältnis der Erbquoten der nachfolgenden Miterben zueinander. Zwar dürfen die Miterben nicht mehr erhalten, als ihnen aufgrund des Erbrechts zusteht; die Erbquote ist jedoch keine gegenständliche, sondern vielmehr eine zwingende Begrenzung des Wertes, der den Miterben vom Gesamtnachlass zufließen darf.[33] Eine qualifizierte Nachfolgeklausel lässt sich daher als eine bereits mit dem Erbfall vollzogene Teilungsanordnung mit unmittelbar dinglicher Wirkung und etwaiger Ausgleichungsverpflichtung gegenüber den nicht nachfolgenden Erben verstehen.[34]
 

Rz. 12

Die Rechte der Gesellschaftererben innerhalb der Gesellschaft bestimmen sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Im Gesellschaftsvertrag kann auch bestimmt werden, dass die Erben eines Gesellschafters ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben dürfen. Hierdurch soll – ähnlich wie bei § 18 Abs. 1 GmbHG – die Gesellschaft und sollen die übrigen Gesellschafter davor geschützt werden, dass mit wachsender Gesellschafterzahl eine steigende Anzahl unterschiedlicher Meinungen und Interessen die Meinungsbildung innerhalb der Gesellschaft erschwert.[35] Da der Gesellschaftsanteil unmittelbar und mit dinglicher Wirkung auf die Gesellschaftererben übergeht (siehe Rdn 11), besteht jedoch keine Einschränkung der Handlungsfreiheit durch § 2033 BGB (Verfügungsrecht des Miterben) oder § 2038 BGB (Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses).

[26] Vgl. hierzu ausführlich Rißmann/Unger, Die Erbengemeinschaft, § 17 Rn 62 ff. (OHG) sowie Rn 100 ff. (KG).
[27] Vgl. hierzu ausführlich Rißmann/Unger, Die Erbengemeinschaft, § 17 Rn 104 ff.
[28] BGH NJW 1995, 3314, 3315.
[29] Siehe hierzu auch Rißmann/Unger, Die Erbengemeinschaft, § 17 Rn 144.

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