Rz. 6

Durch die Regelung in Abs. 1 S. 2 wird die Möglichkeit beschränkt, dem Totgeglaubten die Einrede der Verjährung entgegenzusetzen. Solange der vermeintlich Tote lebt, tritt die Verjährung seiner Ansprüche aus § 2031 BGB erst mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt ein, in dem er Kenntnis von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit erlangt. Diese Ablaufhemmung kommt aber nur dem vermeintlich Toten zugute, nicht seinen Erben.[8] Ist der Erblasser also nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestorben, steht seinen Erben nicht mehr die Möglichkeit zu, sich auf § 2031 BGB zu berufen. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser bei seinem Tod noch gar keine Kenntnis von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit hatte.[9] Die Beweislast für die Kenntnis trägt der Anspruchsgegner.

[8] Soergel/Dieckmann, § 2031 Rn 7.
[9] MüKo/Helms, § 2031 Rn 7.

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