Rz. 16

Der Nachlassverwalter haftet dem Erben gegenüber wie andere Nachlasspfleger nach den §§ 1833, 1915 BGB für jedes Verschulden persönlich.[45] Wenn sich jedoch der Nachlassverwalter über die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten hinaus für die Interessen des Erben eingesetzt und diesem dadurch erhebliche Nachlasswerte erhalten hat, die sonst verloren gegangen wären, kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Erbe den Nachlassverwalter für von diesem verschuldete Verluste voll haftbar machen will.[46] Hat ein Miterbe seinen Erbteil auf eine andere Person übertragen, so kann dieser anstelle des Veräußerers etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Nachlassverwalter erheben.[47]

 

Rz. 17

Der Nachlassverwalter ist auch den Nachlassgläubigern gegenüber verantwortlich (Abs. 2), und zwar aufgrund des bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses. Anders als der nach § 1960 oder § 1961 BGB bestellte Nachlasspfleger haftet er auch ihnen gegenüber für jeden durch schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schaden,[48] selbstverständlich nicht mit dem Nachlass, sondern mit seinem eigenen Vermögen.[49] Da die den Nachlassgläubigern gegen den Nachlassverwalter erwachsenden Ersatzansprüche als zum Nachlass gehörend betrachtet werden (§§ 1978 Abs. 2, 1985 Abs. 2 S. 2 BGB), können diese ihre Ersatzansprüche erst nach der Aufhebung der Nachlassverwaltung geltend machen.[50]

 

Rz. 18

Soweit Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Nachlassverwalten obliegenden Pflichten (vgl. § 34 AO) nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden, haftet der Nachlassverwalter nach § 69 AO. Diese Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.[51]

 

Rz. 19

Auch die als "Nachlassrichter" tätige Person – Richter oder Rechtspfleger – kann für schuldhafte Amtspflichtverletzungen gelegentlich der Aufsicht bei der Nachlassverwaltung verantwortlich sein (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).[52] Der Anspruch richtet sich gegen den Staat.

[45] BGH FamRZ 1984, 970 = Rpfleger 1984, 1004 MDR 1985, 213 = NJW 1985, 140.
[46] BGH FamRZ 1975, 576.
[47] Vgl. auch: OLG Dresden ZEV 2000, 402, hier ging es um Ansprüche gegen einen nach § 1960 BGB bestellten Pfleger.
[48] BGH FamRZ 1984, 1004 = Rpfleger 1984, 516 = NJW 1985, 140 = MDR 1985, 213.
[49] MüKo/Küpper, § 1985 Rn 11.
[50] OLG Hamburg OLGE 41, 82.
[51] Staudinger/Dobler, § 1985 Rn 40.
[52] RGZ 88, 264.

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