Gesetzestext

 

Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

In Anlehnung an den früher geltenden § 107 KO (nunmehr: § 26 Abs. 1 S. 1 InsO) spricht die Vorschrift von einer "den Kosten entsprechenden Masse". Nach allg. Auffassung wird hier der Kostendeckungsgrundsatz angesprochen, was in § 26 Abs. 1 S. 1 InsO nunmehr deutlich(er) wird.[1]

[1] Staudinger/Dobler, § 1982 Rn 2.

B. Tatbestand

I. Prüfungsumfang des Nachlassgerichts

 

Rz. 2

Das Nachlassgericht kann nach § 1982 BGB die Anordnung der Nachlassverwaltung ablehnen, wenn der Nachlass (als Masse) die Kosten der Nachlassverwaltung nicht deckt. Dies ist dann der Fall, wenn die Summe der im Nachlass vorhandenen Geldbeträge und die Verwertung der nicht in Geld bestehenden Nachlassgegenstände nicht einen Betrag erreichen, der die Kosten des Verfahrens der Nachlassverwaltung deckt. Ob dies der Fall ist, hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG), Wert des Nachlasses sowie die Höhe der Verfahrenskosten gegenüberzustellen und nach seinem Ermessen abschließend zu entscheiden. Ein geringer Überschuss ist ausreichend.[2]

 

Rz. 3

An Verfahrenskosten müssen berücksichtigt werden: die Gerichtskosten der Nachlassverwaltung (§§ 8, 64 GNotKG; KV Nr. 12311 GNotKG) (vgl. § 1981 Rdn 18–20 mit Erläuterungen auch zum Übergangsrecht), die Auslagen für Bekanntmachungen (§ 1983 BGB) und die Vergütung des Nachlassverwalters (§ 1987 BGB). Dem steht der Wert des Nachlasses (Aktiva u. Passiva) gegenüber; wobei zu den Aktiva auch Ersatzansprüche gegen den Erben nach den §§ 19781980 BGB gehören. Der Erbe kann zum Zwecke der Beurteilung des Wertes des Nachlasses ein Inventar vorlegen, welches allerdings für das Nachlassgericht nicht bindend ist.[3] Stellt sich das Fehlen einer kostendeckenden Masse erst im Laufe des Verfahrens heraus, kann die Nachlassverwaltung gem. § 1988 Abs. 2 BGB aufgehoben werden. Leistet der Antragsteller einen die Verfahrenskosten deckenden Vorschuss, darf die Anordnung der Nachlassverwaltung nicht mangels Masse abgelehnt[4] und eine bereits angeordnete Nachlassverwaltung nicht aufgehoben werden.[5]

[2] BeckOK BGB/Lohmann, § 1982 Rn 1; Palandt/Weidlich, § 1982 Rn 1.
[3] Staudinger/Dobler, § 1982 Rn 6.
[4] Palandt/Weidlich, § 1982 Rn 1.
[5] BeckOK BGB/Lohmann, § 1982 Rn 1.

II. Rechtsfolgen

 

Rz. 4

Wird die Nachlassverwaltung angeordnet, hat das die Wirkungen des § 1975 BGB. Die Haftung des Erben beschränkt sich auf den Nachlass. Mit der Entscheidung des Nachlassgerichts ist der Nachweis der Dürftigkeit des Nachlasses i.S.v. § 1990 BGB geführt.[6]

 

Rz. 5

Wird die Anordnung der Nachlassverwaltung wegen § 1982 BGB abgelehnt oder die bereits angeordnete Nachlassverwaltung aufgehoben, erwirbt der Erbe die haftungsbeschränkenden Einreden der §§ 1990, 1991 BGB.[7] An die Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung wegen § 1982 BGB durch das Nachlassgericht ist das Prozessgericht gebunden, weshalb es ebenfalls von der Dürftigkeit des Nachlasses ausgehen muss.[8]

[6] BGH NJW-RR 1989, 1227.
[7] Staudinger/Dobler, § 1982 Rn 8.
[8] BeckOK BGB/Lohmann, § 1982 Rn 2.

III. Rechtsmittel

 

Rz. 6

Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Einlegung von Rechtsmitteln kann auf § 1981 Rdn 16, 17 Bezug genommen werden. Ergänzend gilt: Es fehlt an der erforderlichen Beschwer i.S.d. § 59 FamFG, wenn der Antragsteller nach Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung im Wege der Beschwerde den bisherigen Antrag nur eingeschränkt und lediglich mit dem Ziel weiterverfolgt, die Nachlassverwaltung mangels Masse abzulehnen.[9]

[9] OLG Frankfurt ErbR 2016, 466 = FamRZ 2016, 1798.

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