Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwer nach § 59 FamFG

 

Leitsatz (amtlich)

Es fehlt an der erforderlichen Beschwer im Sinne des § 59 FamFG, wenn der Antragsteller nach Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung im Wege der Beschwerde den bisherigen Antrag nur eingeschränkt und lediglich mit dem Ziel weiterverfolgt, die Nachlassverwaltung mangels Masse abzulehnen.

 

Normenkette

BGB §§ 1982, 1990; FamFG §§ 59, 359

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 20.08.2015)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,-- EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. bis 5. sind die Kinder, der Beteiligte zu 6. ist der Ehemann der Erblasserin. Der Beteiligte zu 1. hat am 11.02.2015 und 17.02.2015 zu Protokoll des Nachlassgerichts (Bl. 17, 20 d.A.) die Ausschlagung der Erbschaft für sich und sein minderjähriges Kind erklärt.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.02.2015 (Bl. 21 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, haben die Antragsteller die Anordnung der Nachlassverwaltung über den Nachlass der Erblasserin beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Antragsteller Miterben geworden seien, da ein Testament bis heute nicht gefunden worden sei. Über den Nachlassbestand sei den Antragstellern lediglich bekannt, dass die Stadt- und Kreissparkasse Stadt1 gegen die Antragsteller eine Nachlassverbindlichkeit der Erblasserin in Höhe von 147.270,21 EUR geltend gemacht habe. Auf entsprechende Verfügungen des Rechtspflegers beim Nachlassgericht vom 02.03.2015, 29.05.2015 und 02.07.2015 (Bl. 29, 41, 50 R d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 16.03.2015, 20.05.2015 und 04.08.2015 (Bl. 30 ff., 32 ff., 51 ff. d.A.) reagiert und um eine Entscheidung gebeten. Wegen des Inhalts und der Einzelheiten der bezeichneten Verfügungen und Schriftsätze nebst Anlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 55 ff. d.A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger beim Nachlassgericht den Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung zurückgewiesen. Zur Begründung der Antragszurückweisung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass zum einen das Antragsrecht der Antragsteller nicht festgestellt werden könne (vgl. dazu Ziffer I. der Beschlussgründe) und zum anderen nach seiner Überzeugung der Nachlass überschuldet sei und eine kostendeckende Masse nicht vorhanden sei (vgl. dazu Ziffer II. des angefochtenen Beschlusses).

Gegen diesen am 26.08.2015 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.08.2015 (Bl. 60 ff. d.A.), beim Nachlassgericht am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag vom 25.02.2015 ausdrücklich nur mit dem Ziel weiterverfolgt haben, dass die Nachlassverwaltung mangels Masse abzulehnen sei. Der Rechtspfleger beim Nachlassgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 02.09.2015 (Bl. 62 d.A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat durch Verfügung vom 15.10.2015 (Bl. 65 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf §§ 59 Abs. 1, 2 FamFG Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen könnten. Die Antragsteller haben hierauf mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.12.2015 (Bl. 71 d.A.) reagiert.

Mit am 11.01.2016 dem Senat vorgelegten Schriftsatz des Rechtsanwalts Prof. Dr. A ist dem Senat unter Vorlage eines Beschlusses des AG. - Insolvenzgericht - vom 11.12.2015, Az ..., zur Kenntnis gegeben worden, dass auf Antrag der Beteiligten zu 1., 2. und 4. bis 6. ein Insolvenzantragsverfahren anhängig ist (Bl. 72 ff. d.A.).

II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Anordnung der Nachlassverwaltung zurückweisenden Beschluss des Nachlassgerichts ist zwar gemäß den §§ 58 Abs. 1, 359 FamFG an sich statthaft, aber dennoch unzulässig und mithin zu verwerfen.

Der Senat hält an seiner in der Verfügung vom 15.10.2015 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass es den Antragstellern an der erforderlichen Beschwer im Sinne der §§ 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG fehlt.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde grundsätzlich demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. § 59 Abs. 2 FamFG normiert demgegenüber keine selbständige Beschwerdeberechtigung, sondern beschränkt Abs. 1 lediglich, das heißt die Zurückweisung des Antrags genügt alleine nicht (vgl. die Nachweise bei Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rz. 39). Die mithin nach § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwer erfordert einen unmittelbaren nachteiligen Eingriff, wofür auf den Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, also die Beschlussformel, abzustellen ist. Bei einer etwaigen Beeinträchtigung durch Beschlussgründe kommt eine Beschwerdeberechtigung nur ganz ausnahmsweise in Betracht (vgl. die Nachweise bei Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rz. 9, 10).

Nach der bereits in der bezei...

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